Ob ein Unternehmen Risiken tragen kann, entscheidet sich nicht an der Summe bilanzieller Werte, sondern an der konsistenten Gegenüberstellung von aggregierten Risiken und tatsächlich mobilisierbarem Risikodeckungspotenzial. Erst wenn Zeithorizont, Szenario, Liquiditätswirkung und Verfügbarkeit zusammenpassen, entsteht eine belastbare Aussage zur Risikotragfähigkeit.
Die Fähigkeit, bestandsgefährdende Entwicklungen früh zu erkennen und rechtzeitig Gegenmaßnahmen einzuleiten, ist ein Kernelement wirksamer Unternehmenssteuerung. Für Aktiengesellschaften verlangt § 91 Abs. 2 AktG ein Überwachungssystem zur Früherkennung fortbestandsgefährdender Entwicklungen; § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Unternehmensträger zur fortlaufenden Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement. Der IDW PS 340 n. F. konkretisiert die Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen. Diese Regelwerke setzen eine belastbare Beurteilung der Gesamtrisikoposition voraus.
Das Risikodeckungspotenzial (RDP) umfasst die finanziellen Mittel, mit denen ein Unternehmen risikobedingte Verluste und daraus entstehende Liquiditätsbelastungen auffangen kann. Entscheidend ist nicht der bilanzielle Buchwert, sondern der unter realistischen Bedingungen verfügbare Nettozufluss nach Preisabschlägen, Steuern, Transaktionskosten, Sicherheitenablösungen und sonstigen Folgekosten.
Die Risikotragfähigkeit (RTF) bezeichnet demgegenüber die Fähigkeit des Unternehmens, den aggregierten Risikoumfang mit diesem Deckungspotenzial zu tragen. Sie ist daher keine zusätzliche Vermögensposition, sondern eine Relation beziehungsweise Deckungsreserve, die aus der Gegenüberstellung beider Größen entsteht. Damit sagt die Risikotragfähigkeit etwas aus über den "Gesundheitszustand" des Unternehmens.
Juristische Perspektive im Kontext des Insolvenzrechts
Die betriebswirtschaftliche Ermittlung des Risikodeckungspotenzials und der Risikotragfähigkeit muss im deutschen Rechtsrahmen stets auch unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten interpretiert werden. Aus Sicht des Insolvenzrechts ist nicht entscheidend, ob ein Unternehmen bilanziell noch Vermögenswerte besitzt, sondern ob es seine fälligen Zahlungspflichten erfüllen kann und ob die Fortführung des Unternehmens im Sinne einer tragfähigen Going-Concern-Perspektive überwiegend wahrscheinlich erscheint. Damit nimmt das Insolvenzrecht primär eine Gläubigerschutz- und Zahlungsfähigkeitsperspektive ein. Maßgeblich ist also die tatsächliche Liquiditätslage im relevanten Zeitraum, nicht ein nur theoretisch vorhandenes Vermögenspotenzial.
Für die Risikotragfähigkeitsanalyse bedeutet dies: Ein rechnerisch positives Risikodeckungspotenzial genügt rechtlich nicht, wenn die zugrunde gelegten Positionen nicht fristgerecht liquidierbar oder rechtlich unsicher sind. Positionen wie potenzielle Asset-Verkäufe, geplante Kapitalmaßnahmen oder informelle Gesellschafterunterstützung dürfen deshalb aus insolvenzrechtlicher Sicht nur sehr zurückhaltend berücksichtigt werden, solange keine belastbare Verfügbarkeit innerhalb des relevanten Zeitfensters nachweisbar ist. Je näher ein Unternehmen an eine Liquiditätskrise heranrückt, desto stärker verschiebt sich die Perspektive von einer allgemeinen Risikotragfähigkeitsbetrachtung hin zu einer insolvenzrechtlich geprägten Fortbestehens- und Liquiditätsprognose.
Going-Concern-Perspektive
Die Going-Concern-Perspektive bezeichnet im Kern die Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortführen kann und weder die Absicht noch die Notwendigkeit einer Liquidation oder wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit besteht. Im betriebswirtschaftlichen Kontext dient diese Perspektive als Grundlage für Planung, Bewertung und Steuerung. Im Insolvenzrecht ist die Fortführungsannahme jedoch keine bloß rechnungslegungsbezogene Konvention, sondern an die belastbare Erwartung geknüpft, dass im Prognosezeitraum keine Zahlungsunfähigkeit eintritt und eine Finanzierungslücke nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Going-Concern-Perspektive verlangt daher eine plausible, integrierte und dokumentierte Finanz-, Ertrags- und Liquiditätsplanung. Ein Deckungsgrad von 100 % reicht dafür regelmäßig nicht aus, weil kein Puffer für Prognosefehler, Verzögerungen oder Stressereignisse verbleibt.
Rechtlich relevant wird die Going-Concern-Perspektive insbesondere bei der Beurteilung von Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Für die Überschuldungsprüfung ist die Fortbestehensprognose von zentraler Bedeutung: Ist die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, kann die Fortführungsannahme die Bewertung und Beurteilung maßgeblich prägen; fehlt eine tragfähige Fortbestehensprognose, verdichtet sich das Risiko, dass insolvenzrechtlicher Handlungsbedarf entsteht. Für das Risikomanagement folgt daraus, dass Risikodeckungspotenzial und aggregierte Risiken nicht nur in einem Stichtagsvergleich, sondern in einer vorausschauenden, zeitraumbezogenen Going-Concern-Betrachtung gegenüberzustellen sind.
| Regelung | Rechtlicher Anknüpfungspunkt | Bedeutung für Risikotragfähigkeit | Praktische Konsequenz |
|---|---|---|---|
| § 17 Insolvenzordnung (InsO) | Zahlungsunfähigkeit | Entscheidend ist, ob fällige Zahlungspflichten erfüllt werden können. Ein bilanziell hohes Vermögen hilft nicht, wenn es kurzfristig nicht liquidierbar ist. | Fokus auf kurzfristige Liquiditätsplanung, belastbare Zahlungsfähigkeit und realisierbare Nettozuflüsse. |
| § 18 InsO | Drohende Zahlungsunfähigkeit | Die Perspektive ist vorausschauend: Es ist zu prüfen, ob künftig fällige Zahlungen im Prognosezeitraum voraussichtlich nicht mehr geleistet werden können. | Frühwarnsysteme, Szenarioanalysen und vorausschauende RTF-/Liquiditätsplanung werden rechtlich besonders relevant. |
| § 19 InsO | Überschuldung | Neben dem Vermögensstatus ist die Fortbestehensprognose maßgeblich. Die Going-Concern-Perspektive hat damit unmittelbare rechtliche Relevanz. | Fortbestehensprognose dokumentieren; Annahmen zu Finanzierung, Maßnahmen und Marktgängigkeit belastbar nachweisen. |
| § 15a InsO | Insolvenzantragspflicht | Bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes bestehen enge Handlungspflichten der Geschäftsleitung. Eine zu optimistische Anrechnung unsicherer Deckungsquellen kann haftungsrelevant sein. | Laufende Überwachung von Liquidität und Insolvenzindikatoren; Eskalationsprozesse und Dokumentation sicherstellen. |
| StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) | Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsrahmen | Bereits vor Eintritt der Insolvenzreife gewinnt die Krisenfrüherkennung an Bedeutung. Maßstab ist die Fähigkeit, bestandsgefährdende Entwicklungen früh zu erkennen und gegenzusteuern. | RTF- und Liquiditätsanalysen als Bestandteil eines Krisenfrüherkennungssystems nutzen; Maßnahmen rechtzeitig vorbereiten. |
| Going-Concern / Fortbestehensprognose | Fortführungsannahme in Planung und rechtlicher Beurteilung | Nicht nur ein Stichtagsvermögen, sondern die überwiegend wahrscheinliche Unternehmensfortführung im Prognosezeitraum ist entscheidend. | Integrierte Ergebnis-, Bilanz- und Liquiditätsplanung mit realistischen Szenarien und Sicherheitsmargen aufbauen. |
Tab. 01: Wesentliche rechtliche Regelungen und ihre Bedeutung
Zusammenfassend betrachtet das Insolvenzrecht die Risikotragfähigkeit als Ausdruck einer tatsächlich tragfähigen Fortführungs- und Zahlungsfähigkeitslage. Während die betriebswirtschaftliche Risikotragfähigkeitsrechnung die Relation von Risikodeckungspotenzial und aggregierten Risiken abbildet, fragt das Insolvenzrecht, ob diese Relation auch unter Zeitdruck, unter Krisenbedingungen und mit Blick auf fällige Verbindlichkeiten belastbar ist. Gerade deshalb ist die Going-Concern-Perspektive kein theoretischer Zusatz, sondern der rechtliche und ökonomische Prüfstein dafür, ob ein Unternehmen Krisen noch eigenständig bewältigen kann oder ob sich der Handlungsrahmen auf Sanierung, Restrukturierung oder Insolvenzantrag verdichtet.
Zwei Perspektiven: Kapital und Liquidität
Eine tragfähige Analyse sollte zwei Perspektiven unterscheiden, die sich ergänzen, aber nicht gegenseitig ersetzen:
- Kapitalorientierte Sicht: Risiken werden als mögliche negative Abweichungen von Ergebnis, Eigenkapital oder Unternehmenswert aggregiert. Das RDP besteht aus demjenigen Eigenkapital- oder Verlustabsorptionspuffer, der oberhalb von Mindestkapital, Covenants und strategischen Schwellen verfügbar bleibt.
- Liquiditätsorientierte Sicht: Risiken werden als kumulierte negative Abweichungen der Ein- und Auszahlungen betrachtet. Das RDP besteht aus frei verfügbaren Zahlungsmitteln, verbindlich abrufbaren Finanzierungsmitteln und fristgerecht realisierbaren Nettozuflüssen.
Für die Fortführungsfähigkeit müssen beide Dimensionen beherrscht werden: Ein bilanziell solventes Unternehmen kann zahlungsunfähig werden, wenn Liquidität zu spät zufließt; umgekehrt kann kurzfristige Liquidität eine dauerhaft unzureichende Kapitalbasis nicht ersetzen.
Die Berechnung folgt einem einfachen Grundsatz: Vergleichbar sind nur Größen, die auf denselben Bezugsrahmen ausgerichtet sind. Für jede Analyse sind deshalb vorab Zielgröße, Zeithorizont, Szenario, Konfidenzniveau und Mindestpuffer festzulegen.
Aggregierte Risikoperspektive ermitteln
Einzelrisiken dürfen nicht lediglich mit ihren Maximalschäden addiert werden. Risiken treten mit unterschiedlichen Häufigkeiten auf, wirken gemeinsam auf die Unternehmensplanung und sind häufig durch gemeinsame Treiber oder Ursache-Wirkungs-Beziehungen abhängig. Die Risikoaggregation muss diese Interdependenzen abbilden. In der Unternehmenspraxis eignet sich dafür insbesondere eine Stochastische Simulation, in der die Risiken in eine integrierte Ergebnis-, Bilanz- und Liquiditätsplanung eingespeist werden.
Das Ergebnis ist eine Verteilung der möglichen Planabweichungen. Aus ihr wird für den gewählten Zeithorizont ein Risikomaß abgeleitet. Der Value at Risk beschreibt den Verlust, der mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird. Der Expected Shortfall beschreibt zusätzlich die durchschnittliche Belastung in den Fällen jenseits dieses Quantils und ist deshalb für ausgeprägte Tail-Risiken besonders aussagekräftig.
In der Praxis werden Einzelrisiken häufig vereinfacht bewertet, indem die Eintrittswahrscheinlichkeit mit dem möglichen Schadensausmaß multipliziert und die so ermittelten Erwartungswerte anschließend addiert werden. Das Ergebnis ist jedoch lediglich eine Summe durchschnittlich erwarteter Verluste und keine belastbare Aussage über die tatsächliche Risikobelastung. Insbesondere seltene, aber existenzbedrohende Tail-Risiken werden durch die Multiplikation mit einer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit rechnerisch stark verkleinert und damit faktisch "wegmultipliziert". Gerade diese Extremereignisse sind für die Risikotragfähigkeit jedoch besonders relevant. Risikomanagement beschäftigt sich daher nicht primär mit Erwartungswerten, sondern mit möglichen Szenarien jenseits der durchschnittlichen Erwartung, ihren Abhängigkeiten und ihren potenziellen Auswirkungen auf Liquidität, Eigenkapital und Fortbestand des Unternehmens.
Ermittlung des Risikodeckungspotenzials in der Praxis
Das liquiditätsbezogene RDP wird aus den Mitteln ermittelt, die im betrachteten Zeitraum rechtlich verfügbar, technisch liquidierbar und tatsächlich zahlungswirksam sind. Die Berechnung ist für jede Zeitklasse separat durchzuführen.
RDPₛ(t) = freie Zahlungsmittel + verbindlich abrufbare Mittel + bis t realisierbare Nettozuflüsse − Mindestliquidität − gebundene Mittel − Transaktions- und Folgekosten
Ein Beteiligungsverkauf mit Abschluss in neun Monaten kann keine Liquiditätslücke in drei Wochen decken. Ebenso ist eine Kreditlinie nur anzurechnen, wenn sie im Stressfall rechtlich abrufbar bleibt. Das RDP ist damit nicht nur eine Betrags-, sondern immer auch eine Zeit- und Qualitätsgröße.
Die Quellen des RDP sollten nach Verfügbarkeit und Verlässlichkeit klassifiziert werden. Eine solche Qualitätssystematik verhindert, dass unsichere Handlungsoptionen denselben Stellenwert erhalten wie vorhandene Liquidität.
| Klasse | Qualität | Typische Quellen | Methodische Behandlung |
|---|---|---|---|
| A | Sofort verfügbar | Freie Bankguthaben, Kasse, sehr liquide Wertpapiere | Im kurzfristigen Basis-RDP nach Abzug von Bindungen und Mindestliquidität ansetzbar. |
| B | Verbindlich zugesagt | Abrufbare Kreditlinien, bindend zugesagte Gesellschaftermittel | Nur nach Vertrags-, Covenant-, Sicherheiten- und Auszahlungsprüfung. |
| C | Realisierbar | Forderungen, Vorräte, Maschinen, Immobilien, Beteiligungen | Mit eigenständigen Szenariowerten, Nettoerlösen und realistischem Zeitbedarf. |
| D | optional | Neue Bankfinanzierung, Kapitalerhöhung, Anleihe, unverbindliche Hilfe | Nicht Bestandteil des Basis-RDP, solange keine belastbare und fristgerechte Zusage besteht. |
Tab. 02: Qualität des Risikodeckungspotenzials
Für jede Position ist der tatsächlich frei verfügbare Nettozufluss zu ermitteln. Ausgangspunkt kann ein Markt- oder Nominalwert sein; abzuziehen sind jedoch insbesondere Haircuts, Steuern, Gebühren, Rückbau-, Transport- und Beratungskosten, die Ablösung von Sicherheiten sowie negative Folgewirkungen. Bei Sale-and-lease-back-Transaktionen gehören künftige Leasingraten in die integrierte Planung. Ein Vermögenswert kann im Worst Case sogar einen negativen Nettoerlös erzeugen, wenn Rückbau- oder Umweltpflichten den Verwertungserlös übersteigen.
Szenarien eigenständig modellieren
Worst, Realistic und Best Case dürfen nicht durch pauschale lineare Abschläge voneinander abgeleitet werden. Jedes Szenario benötigt eine eigene wirtschaftliche Logik: Im Best Case kann ein geordneter Verkaufsprozess mit mehreren Bietern vorliegen; im Worst Case fehlt möglicherweise jeder Käufer. Der Realistic Case ist weder der mathematische Mittelwert noch ein optimistischer Planwert. Er bildet den auf Basis aktueller Nachweise, Marktbedingungen und Restriktionen wahrscheinlichsten Nettozufluss ab.
| Szenario | Typische Annahmen | Bewertungslogik |
|---|---|---|
| Worst Case | Hoher Zeitdruck, Marktstörung, Covenant-Bruch, geringe Käuferzahl, verzögerte Zahlung | Konservativer oder null/negativer Nettozufluss; höhere aggregierte Belastung |
| Realistic Case | Aktuelle Markt- und Finanzierungsbedingungen, belastbare Nachweise, realistische Abwicklungsdauer | Wahrscheinlichster Nettozufluss und korrespondierende Risikobelastung |
| Best Case | Geordneter Prozess, günstige Märkte, mehrere Interessenten, geringe Abschläge | Höherer Nettozufluss; geringere oder planmäßigere Belastung |
Tab. 03: Vom Worst Case bis zum Best Case
Jede Deckungsquelle darf nur einmal angerechnet werden. Eine Maschine kann nicht gleichzeitig als notwendige Kreditsicherheit und als vollständiger Verkaufserlös angesetzt werden. Eine Forderung darf nicht sowohl als regulärer Zahlungseingang als auch als Factoringerlös erscheinen. Ebenso sind konzerninterne Liquiditätszusagen nur dann anzurechnen, wenn die Mittel im Stressfall tatsächlich transferierbar sind und nicht an anderer Stelle zur Deckung desselben Risikos benötigt werden.
Von den beiden Größen zur Risikotragfähigkeit
Die Risikotragfähigkeit wird aus der Gegenüberstellung des RDP mit den aggregierten Risiken desselben Szenarios und Zeithorizonts abgeleitet. Methodisch sinnvoll sind mindestens zwei Kennzahlen: eine absolute Deckungsreserve und ein relativer Deckungsgrad.
Deckungsreserveₛ(t) = RDPₛ(t) − ARₛ(t)
Positive Werte zeigen den verbleibenden absoluten Puffer; negative Werte entsprechen einer Finanzierungslücke.
Deckungsgradₛ(t) = RDPₛ(t) / ARₛ(t)
100 Prozent bedeuten rechnerische Vollabdeckung, aber noch keinen robusten Sicherheitsabstand.
Die Risikotragfähigkeit ist gegeben, wenn die aggregierte Risikobelastung nicht nur rechnerisch gedeckt ist, sondern nach Abzug von Mindestliquidität und weiteren Restriktionen ein angemessener Handlungsspielraum verbleibt. Bei einem aggregierten Risiko von null ist der Quotient nicht sinnvoll; dann ist die absolute Reserve maßgeblich.
Abb. 01: Die Risikotragfähigkeit ist das Ergebnis der fristen- und szenariokonsistenten Gegenüberstellung von aggregierten Risiken und Risikodeckungspotenzial [Quelle: Eigene Darstellung]
Warum 100 Prozent nicht genügen
Ein Deckungsgrad von 100 Prozent ist eine rechnerische Punktlandung. Bereits geringe Modellfehler, verspätete Zahlungseingänge, unerwartete Abhängigkeiten, zusätzliche Sicherheitenanforderungen oder Marktwertverluste führen zur Unterdeckung. Deshalb sollte das Unternehmen einen Zieldeckungsgrad oberhalb von 100 Prozent und vorgelagerte Frühwarnschwellen festlegen.
Die Höhe des Sicherheitsabstands ist nicht gesetzlich oder wissenschaftlich universell vorgegeben. Sie hängt unter anderem von Geschäftsmodell, Cashflow-Stabilität, Konzentrationsrisiken, Refinanzierungszugang, Marktgängigkeit der Vermögenswerte, Modellqualität und Risikotoleranz ab. Ein interner Zielwert von beispielsweise 130 Prozent kann sinnvoll sein, muss aber begründet, validiert und in Stressszenarien überprüft werden.
| Zone | Beispielhafte Grenze | Interpretation |
|---|---|---|
| Grün | Deckungsgrad ≥ interner Zielwert | Risikotragfähigkeit mit definiertem Sicherheitsabstand (bspw. 130 %); normale Steuerung und Monitoring. |
| Gelb | 100 % bis unter Zielwert | Rechnerisch gedeckt, aber Puffer unzureichend; Maßnahmen und Eskalation vorbereiten. |
| Rot | unter 100 % | Aggregierte Risiken übersteigen das RDP; Finanzierungslücke beziehungsweise Unterdeckung. |
Tab. 04: Interpretation der Risikotragfähigkeit
Ein einzelner Deckungsgrad reicht für die Steuerung nicht aus. Ergänzend sollten mindestens die absolute Liquiditätsreserve, die Wahrscheinlichkeit einer Unterschreitung der Mindestliquidität, der erwartete Fehlbetrag in Unterdeckungsszenarien und der Zeitpunkt bis zum möglichen Eintritt einer Lücke ausgewiesen werden. Dadurch wird sichtbar, ob ein Problem nur geringfügig und kurzfristig oder existenzbedrohend und dauerhaft ist.
Das folgende vereinfachte Beispiel betrachtet einen Zeithorizont von zwölf Monaten. RDP und aggregierte Risiken werden für jedes Szenario separat ermittelt. Die Werte dienen ausschließlich der Illustration.
| Szenario | RDP (Mio. EUR) | Aggregierte Risiken (Mio. EUR) | Reserve (Mio. EUR) | Deckungsgrad | Interpretation |
|---|---|---|---|---|---|
| Worst Case | 6,5 | 8,8 | −2,3 | 74 % | Unterdeckung; sofortiger Maßnahmen- und Finanzierungsbedarf |
| Realistic Case | 9,5 | 7,2 | +2,3 | 132 % | Rechnerisch tragfähig; Zielwert von 130 % knapp erreicht |
| Best Case | 11,5 | 6,4 | +5,1 | 180 % | Deutlicher Puffer; nicht als Basis für die Krisensteuerung verwenden |
Tab. 05: Beispiel zur Berechnung der Risikotragfähigkeit
Das Beispiel zeigt drei zentrale Punkte. Erstens dürfen ein Best-Case-RDP und ein Worst-Case-Risiko nicht ohne ausdrückliche Begründung kombiniert werden. Zweitens kann ein Unternehmen im Realistic Case rechnerisch tragfähig sein, während im Worst Case eine erhebliche Lücke entsteht. Drittens ist ein knapp überschrittener Zielwert kein Anlass zur Entwarnung, sondern ein Signal für enges Monitoring und vorbereitete Maßnahmen.
Fazit
Eine belastbare Risikotragfähigkeitsrechnung verbindet Risikoaggregation, Unternehmensplanung und Finanzierung. Auf der Risikoseite steht eine Verteilung möglicher negativer Plan- und Liquiditätsabweichungen, in der Einzelrisiken und Abhängigkeiten gemeinsam berücksichtigt werden. Auf der Deckungsseite stehen ausschließlich Mittel, die im relevanten Zeitraum rechtlich verfügbar, wirtschaftlich realisierbar und nach Kosten tatsächlich zahlungswirksam sind.
Die zentrale Steuerungsfrage lautet daher nicht: "Wie hoch sind unsere Vermögenswerte?", sondern: "Welche Verluste und Liquiditätsbelastungen können gleichzeitig eintreten, und welche Mittel stehen genau dann verlässlich zur Verfügung?" Erst die fristen- und szenariokonsistente Gegenüberstellung liefert eine fundierte Aussage über die Risikotragfähigkeit. Ein angemessener Sicherheitsabstand oberhalb der rechnerischen Mindestdeckung macht aus einer Punktlandung einen robusten Going-Concern-Zustand.
Aus juristischer Sicht ist dabei entscheidend, ob die Zahlungsfähigkeit im relevanten Prognosezeitraum tatsächlich gesichert und die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Ein rechnerisch vorhandenes Risikodeckungspotenzial genügt nicht, wenn die zugrunde gelegten Mittel nicht rechtzeitig verfügbar oder rechtlich nicht belastbar zugesagt sind. Die Risikotragfähigkeitsrechnung unterstützt damit zugleich die Früherkennung insolvenzrechtlich relevanter Entwicklungen und die nachvollziehbare Dokumentation unternehmerischer Entscheidungen.
| Position | Zeithorizont | Hinweis zur Bewertung | bc | rc | wc |
|---|---|---|---|---|---|
| Frei verfügbare Bankguthaben und Kassenbestände | sofort | Nur ungebundene Mittel; Mindestliquidität, Sperren, Verpfändungen und eingeschränkte Zugriffsrechte abziehen. | |||
| Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere | bis 5 Tage | Marktwert nach Haircuts, Spreads, Gebühren, Steuern und Abwicklung; Marktliquidität und Sicherheitenbindung prüfen. | |||
| Verbindlich zugesagte, ungezogene Kreditlinien | bis 10 Tage | Nur rechtlich abrufbare Beträge; Covenants, Kündigungsrechte, Sicherheiten und Auszahlungsvoraussetzungen prüfen. | |||
| Verbindlich zugesagtes Gesellschafterdarlehen | bis 4 Wochen | Nur bindend zugesagte und finanzierbare Beträge; Rang, Bedingungen, Laufzeit und Zahlungsfähigkeit prüfen. | |||
| Factoring oder Forderungsverkauf | bis 4 Wochen | Ankauffähige Forderungen nach Gebühren, Rückgriff und Einbehalten; Doppelzählungen ausschließen. | |||
| Verkauf marktgängiger Rohstoffe | bis 2 Monate | Nettoerlös nicht betriebsnotwendiger Bestände nach Preis-, Transport-, Lager- und Vermittlungskosten. | |||
| Kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | bis 3 Monate | Erwartete Eingänge nach Fälligkeit, Bonität, Streitigkeiten, Aufrechnung und historischer Zahlungsmoral. | |||
| Versicherungsleistungen | wenige Wochen bis mehrere Monate | Belegte Entschädigung nach Selbstbehalt, Ausschlüssen, Kürzungsrisiken und realistischer Regulierungsdauer. | |||
| Verkauf von Fertig- und Halbfertigwaren | bis 6 Monate | Nettoerlös nach Marktgängigkeit, Fertigstellungsgrad, Rabatten sowie Vertriebs- und Lagerkosten. | |||
| Verkauf von Standardmaschinen | 1 bis 6 Monate | Gebrauchtmarktpreis abzüglich Demontage, Transport, Vermittlung, Steuern und Produktionsfolgen. | |||
| Sale-and-lease-back von Immobilien oder Standardanlagen | 2 bis 6 Monate | Nettoerlös nach Belastungen und Kosten; künftige Leasingraten und Folgeverpflichtungen separat erfassen. | |||
| Verkauf von Grundstücken und Gebäuden | 3 bis 18 Monate | Marktwert nach Belastungen, Altlasten, Mietverträgen, Steuern, Genehmigungen und Transaktionskosten. | |||
| Verkauf von Beteiligungen | 3 bis 18 Monate | Nettoerlös aus realistischem Käuferprozess; Rechte, Zustimmungen, Abschläge, Steuern und Dauer berücksichtigen. | |||
| Verkauf von Spezialmaschinen oder Produktionslinien | 4 bis 18 Monate | Käuferkreis, Separierbarkeit, Demontage, Umbau, Transport, Genehmigungen und Stillstandskosten prüfen. | |||
| Verkauf größerer Infrastruktur | 6 bis 24 Monate | Als funktionsfähige Einheit bewerten; Genehmigungen, Rechte, Verträge, Umweltpflichten, Rückbau und Käufermarkt prüfen. |
Tab. 06: Beispielhafte Ermittlung des Risikodeckungspotenzials. Hinweis: Zeithorizonte sind Richtwerte. Für jede Position sind Worst, Realistic und Best Case separat zu bestimmen; Doppelzählungen und unverbindliche Finanzierungsoptionen sind auszuschließen.




