IDW S 16 – Meilenstein oder Papiertiger?

Prüfung der Risikofrüherkennung


Prüfung der Risikofrüherkennung: IDW S 16 – Meilenstein oder Papiertiger? Kolumne

Frank Romeikes Urteil über den Entwurf des Prüfungsstandards IDW ES 16 [Institut der Wirtschaftsprüfer (Hg.) 2025a] fiel im Mai 2025 deutlich kritisch aus. Er bezeichnet den Entwurf als einen "Papiertiger mit Siegel" [vgl. Romeike 2025]. Bereits im Februar 2025 äußert sich eine Gruppe von 15 Hochschullehrern – darunter Werner Gleißner – sowie zwei promovierte Wissenschaftler gemeinsam mit sieben weiteren Experten, unter ihnen ebenfalls Romeike, in ähnlichem Tenor kritisch zum IDW ES 16. Unterstützung erfahren sie dabei von den Fachverbänden Deutsche Gesellschaft für Krisenmanagement e.V. (DGfKM), Risk Management & Rating Association e.V. (RMA) sowie dem Internationalen Controller Verein e.V. (ICV) [vgl. Beissenhirtz et al. 2025]. Im Oktober 2025 folgt eine weitere kritische Stellungnahme der Professoren Gleißner, Haarmeyer und Scherer, erneut gemeinsam mit Romeike [vgl. Gleißner et al. 2025].

Kritikpunkte am IDW ES 16

Als problematisch werden dabei insbesondere die nachfolgend dargestellten Punkte angesehen, von denen die entsprechend gekennzeichneten Aspekte in die Endfassung des IDW S 16 eingeflossen sind:

KritikpunkteUmsetzungWo
fehlende Klärung des Verhältnisses von IDW ES 16 zu bereits bestehenden IDW-StandardsneinTz. 6
fehlende Hinweise oder Beispiele, wie ein Früherkennungssystem auszugestalten istneinTz. 9
fehlende Klarstellung, dass mit den StaRUG kein zweites Früherkennungssystem notwendig wirdjaTz. 9
fehlende Berücksichtigung von Ratingverschlechterung und Covenants-VerletzungenjaTz. 21
fehlerhafte Verwendung der Begrifflichkeit "i.d.R. Risikoaggregation notwendig"jaTz. 22
Unzureichender Prognosehorizont (12 – 24 Monate) neinTz. 34
fehlende Verpflichtung zur Anwendung von Value at Risk, Expected Shortfall zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit neinTz. 37, 38, 44
fehlende Verpflichtung zur Anwendung von Value at Risk, Expected Shortfall zur Ermittlung der RisikotragfähigkeitneinTz. 37, 38, 44
fehlende Verpflichtung, Risiken mit Hilfe geeigneter Verteilungsfunktionen zu beschreibenneinTz. 44
fehlerhaft Verwendung der Begrifflichkeit "überwiegend wahrscheinlich"neinTz. 44, 55
fehlende konkrete Abstufung der UnternehmensgrößeneinTz. 27, 46, 61, 62, 65, 66
Szenarioanalysen und Stresstests nur am Rande erwähntneinTz. 44, 46
fehlerhafte Behauptung, ein einzelnes Forecast-Szenario sei ausreichendjaTz. 46
fehlende Klarstellung, wo der Schwellenwert für den Grad der Bestandsgefährdung liegen sollneinTz. 46
fehlende Klarstellung, dass Schwellenwerte für Gegenmaßnahmen / AR-Info geprüft werden müssenneinTz. 46

Tab. 01: Kritikpunkte am IDW ES 16 [Quelle: Eigene Erhebung nach Beissenhirtz et al. 2025 und Synopse IDW ES 16 / S 16]

Hauptkritikpunkt am IDW ES 16

Mehrere der vorgenannten Kritikpunkte verweisen zumindest implizit bereits auf den zentralen Vorwurf der Kritiker: das aus ihrer Sicht fehlende klare Bekenntnis zur stochastischen Simulation, insbesondere zur Monte-Carlo-Methode. Dies wird exemplarisch in folgender Formulierung deutlich: "Der IDW ES 16 kann ein wirksames Instrument zur Stärkung der Unternehmensstabilität werden – aber nur, wenn er sich klar zur quantitativen Risikoaggregation mittels Monte-Carlo-Simulation auf Basis der Unternehmensplanung bekennt" [Beissenhirtz et al. 2025, S. 2].

Als besonders gravierend bewerten die Kritiker zudem die Passage im IDW ES 16, wonach weder die "Vorgabe von Kennzahlen z.B. zur Ermittlung des Grades der Bestandsgefährdung" noch "die Anwendung spezieller Verfahren (z.B. Monte-Carlo-Simulation)" erforderlich sei [Institut der Wirtschaftsprüfer (Hg.) 2025a, Tz. 46]. Diese Aussage wird von ihnen als "kritischster Punkt im IDW ES 16" bezeichnet [Beissenhirtz et al. 2025, S. 7].

Darüber hinaus spricht bereits die Häufigkeit der Begriffsnennungen eine deutliche Sprache: In der Stellungnahme von Beissenhirtz et al. finden sich auf 13 Seiten Text sowie drei Seiten Literaturverzeichnis insgesamt 32 Nennungen der Begriffe "Monte-Carlo-Methode" bzw. "stochastische Simulation" (jeweils einschließlich Methode / Verfahren) [vgl. Beissenhirtz et al. 2025].

Auch Romeikes Beitrag greift den zentralen Kritikpunkt explizit auf und verweist bei insgesamt sechsmaliger Nennung der genannten Begriffe auf die fehlende stochastische Simulation im IDW ES 16 [vgl. Romeike 2025].

Am deutlichsten wird der Schwerpunkt schließlich in der Arbeit von Gleißner, Haarmeyer, Scherer und wiederum Romeike: Bereits der Titel – "Notwendigkeit der Risikoaggregation mittels stochastischer Simulation für die Krisenfrüherkennung" – bringt den Hauptkritikpunkt unmissverständlich zum Ausdruck. Entsprechend sind auf 14 Seiten insgesamt 53 Nennungen der Begriffe "Monte-Carlo-Methode" bzw. "stochastische Simulation" (einschließlich Methode / Verfahren) zu zählen [vgl. Gleißner et al. 2025].

Diese Intervention hatte zur Folge, dass die Monte-Carlo-Methode in der Endfassung des IDW S 16 zumindest in abgeschwächter Form Berücksichtigung fand: Die Anwendung spezieller Verfahren (z.B. Monte-Carlo-Simulationen) kann nunmehr bei großen Unternehmen als sinnvoll erachtet werden [vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hg.) 2025b, Tz. 46].

Kritik an der Kritik

Die von den Kritikern vertretene These, wonach der Einsatz stochastischer Simulationen (Monte-Carlo-Methode) im Risikomanagement eine conditio sine qua non darstelle, überzeugt in dieser Absolutheit nicht. Selbst ausgewiesene Befürworter der Monte-Carlo-Methodik betonen, dass eine sinnvolle Risikoaggregation nur im Kontext einer konsistenten Unternehmensplanung möglich ist [vgl. Gleißner 2004, S. 354 f.]. Folgerichtig ist nicht die Simulation als solche, sondern der Einsatz einer integrierten, szenariofähigen Unternehmensplanung die eigentliche conditio sine qua non

Eine integrierte Unternehmensplanung umfasst Planbilanz, Plan-G&V sowie einen daraus abgeleiteten Finanzplan und beschränkt sich damit nicht auf die beiden erstgenannten Elemente [vgl. Beissenhirtz et al. 2025, S. 10]. Der IDW S 16 stützt diese Sichtweise, indem er das Vorhandensein eines Finanzplans an mehreren Stellen ausdrücklich fordert [Institut der Wirtschaftsprüfer (Hg.) 2025b]. Dies folgt einer elementaren betriebswirtschaftlichen Logik: Die Beurteilung der Unternehmensstabilität erfordert neben Vermögens- und Ertragslage zwingend auch die laufende Überwachung der Finanzlage. Die Ableitung des Finanzplans aus Plan-G&V und Planbilanz ist zudem seit über einem Jahrhundert in Theorie und Praxis etabliert [vgl. u. a. Lehmann 1925, S. 55; Lohmann 1928, S. 121; Schmalenbach 1931, S. 2 ff.; Beste 1942, S. 9; Chmielewicz [1972], S. 45 ff.; Hahn 1974, S. 73 f.; Jehle 1976, S. 20 ff.; Marckstadt 2024, S. 103].

Vor diesem Hintergrund spricht vieles für eine positive Bewertung des am 10.11.2025 veröffentlichten IDW S 16. Gerade aus einer praxisnahen, wohnungswirtschaftlich geprägten Perspektive mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen kann der Standard bereits ohne zwingenden Einsatz stochastischer Simulationen als wesentlicher Fortschritt verstanden werden.
Dies gilt umso mehr, als Risikomanagement- und Frühwarnsysteme in der Praxis vielfach ohne planerische Fundierung auskommen. Häufig werden Jahresabschlusskennzahlen in Anlehnung an Indikatormodelle der 1970er-Jahre zu Frühwarnindikatoren umgedeutet, ohne sie systematisch mit einer Unternehmensplanung zu verknüpfen. Zudem werden diese Kennzahlen oftmals nicht eigenständig ermittelt, sondern Prüfungsberichten entnommen und sind zum Zeitpunkt ihrer Nutzung häufig bereits sechs Monate alt oder älter. Im Gegensatz dazu ist eine integrierte Planung unter Einbeziehung von Risiken und Szenarien eine zwingende Voraussetzung für wirksames Risikomanagement und belastbare Früherkennung

Der Nutzen der Monte-Carlo-Simulation wird dadurch nicht infrage gestellt. Ein Beispiel aus der Wohnungswirtschaft verdeutlicht dies: Die Umstellung auf Fernwärme oder Wärmepumpen im Zuge des sogenannten "Heizungsgesetzes" stellt zahlreiche Unternehmen vor langfristige finanzielle Herausforderungen. 

In einer deterministischen Ausgangsplanung werden die relevanten finanziellen Parameter zunächst als konstante Größen modelliert. Die Monte-Carlo-Simulation transformiert diese Parameter anschließend in Zufallsvariablen und generiert in einer großen Anzahl von Durchläufen (z.B. 100.000) stochastische Szenarien, die unterschiedliche Kombinationen der Einflussgrößen abbilden:

  1. Investitionskosten: Fernwärme-Anschlussgebühren oder Wärmepumpen-Preise (Schwankung: +/- 30 %).
  2. Förderquote: Unsicherheit über zukünftige Förderprogramme (z.B. 20 % bis 70 %).
  3. Zeitplan: Verzögerungen durch Fachkräftemangel oder Materialengpässe (Dauer 10 bis 20 Jahre).
  4. Kapitalkosten: Zinsentwicklung am Kapitalmarkt (2 % bis 6 %).
  5. Instandhaltungskosten: Unbekannte Betriebskosten der neuen Systeme. 

Im Vergleich zur deterministischen Betrachtung (13,4 Mio. € Investitionskosten sowie mit Preissteigerung über die Jahre 17,3 Mio. €) erhält ein beispielhaftes Wohnungsunternehmen statt einer Zahl nun eine Risikoverteilung:

  • Erwartungswert: Im Durchschnitt kostet das Projekt 14,2 Mio. €.
  • 95 %-Quantil (Value at Risk): Mit 95-prozentiger Sicherheit werden die Kosten 18,5 Mio. € nicht überschreiten.
  • Expected Shortfall: In den schlimmsten 5 % der Fälle (z.B. extreme Baupreissteigerung + Zinshoch) drohen Kosten von durchschnittlich 21 Mio. €.

Als Risikomaß für die Unternehmensplanung wird regelmäßig das 95%-Quantil (Value at Risk) verwendet. Es zeigt, dass 95 % der möglichen Ergebnisse unter 18,5 Mio. € liegen. Bei Einsatz der Simulation wäre daher mit Kosten von 18,5 Mio. € statt 13,4 Mio. € zu planen! Eine Ergänzung der Planung durch eine stochastische Simulation ist somit definitiv sinnvoll!

Die deterministische Planung bildet dabei die notwendige Grundlage der Monte-Carlo-Simulation. Nur auf Basis konsistenter deterministischer Berechnungen lassen sich verlässliche Erwartungswerte und Intervallgrenzen ableiten. Zudem ist sie Voraussetzung, um die Simulationsergebnisse – insbesondere für Nicht-Stochastiker – sachgerecht einordnen zu können.

Folgerichtig ist daher eine zweistufige Planung: zunächst eine deterministische, integrierte Unternehmensplanung und darauf aufbauend eine Monte-Carlo-Simulation. Der Vergleich beider Ansätze hilft, anwendungsbedingte Schwächen und methodische Grenzen zu reduzieren.

Als hauptsächliche Schwächen der deterministischen Planung sind zu nennen:

  • Risiko von Fehlentscheidungen: Beruhen die Eingangsdaten auf fehlerhaften oder unvollständigen Annahmen, kann dies zu suboptimalen oder sogar nachteiligen Planungsergebnissen führen.
  • Unrealistische Annahmen: In der betrieblichen Praxis unterliegen Zeiten, Kosten und Ressourcen laufenden Veränderungen, während deterministische Modelle von konstanten und exakt bekannten Werten ausgehen.

Ein weiterer Vorwurf lautet, dass Unsicherheiten in der deterministischen Planung nicht explizit berücksichtigt würden. Dieser greift jedoch zu kurz, da deterministische Planungen nicht isoliert erfolgen, sondern regelmäßig durch Szenarioplanungen ergänzt werden. Insbesondere die deterministische Szenarioplanung übernimmt auch unter Bedingungen hoher Unsicherheit eine zentrale Orientierungsfunktion. Zwar sind die zugrunde gelegten Annahmen häufig bewusst unrealistisch, dennoch ermöglichen sie die Identifikation kritischer Belastungsgrenzen, etwa jener Preis- und Umsatzniveaus, bei denen der Finanzbedarf die verfügbaren Kreditspielräume übersteigt. Wie bereits Schmalenbach betont, entsteht auf diese Weise ein Gefühl für den Eintrittspunkt existenzieller Risiken [vgl. Schmalenbach 1931, S. 5].

Die Kritik an einer angeblich mangelnden Flexibilität sowie an einer fehlenden Robustheit gegenüber Störungen ist gleichfalls zurückzuweisen, da beiden Aspekten durch den Einsatz rollierender Planung wirksam begegnet wird. Voll integrierte Planungssysteme weisen hierbei ein hohes Maß an Anpassungsfähigkeit auf, da bereits die Anpassung eines einzelnen Datums erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben kann.

Zur Verringerung der Störempfindlichkeit werden in der Praxis zudem sehr wohl Puffer berücksichtigt, auch wenn diese nicht immer einzelnen Maßnahmen oder Projekten explizit zugeordnet sind. Stattdessen bestehen solche Puffer häufig auf aggregierter Ebene, etwa in Form eines positiven Finanzplanergebnisses, das regelmäßig zusätzlich durch (reale) Kontokorrentkredite oder vergleichbare Liquiditätsreserven abgesichert wird.

In der Monte-Carlo-Simulation lassen sich insbesondere folgende methodische und anwendungsbezogene Schwachstellen identifizieren:

  • Erstens besteht eine hohe Abhängigkeit von den zugrunde gelegten Eingangsannahmen. Die Qualität der Simulationsergebnisse wird maßgeblich durch die Wahl der Wahrscheinlichkeitsverteilungen, Parameter und Korrelationen bestimmt. Unplausible oder unzureichend begründete Annahmen führen zu scheinbar präzisen, inhaltlich jedoch verzerrten Ergebnissen.
  • Zweitens ist die Modellierung häufig durch Subjektivität geprägt. Die Festlegung von Verteilungen, Intervallgrenzen und Abhängigkeiten erfolgt vielfach auf Basis von Experteneinschätzungen, was die Vergleichbarkeit und Reproduzierbarkeit der Ergebnisse einschränken kann.
  • Drittens führt die hohe Modellkomplexität zu einer eingeschränkten Transparenz. Die Vielzahl an Annahmen und Rechenschritten erschwert die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse für Entscheidungsträger.
  • Viertens besteht die Gefahr einer Scheingenauigkeit. Die Simulation liefert numerisch exakte Resultate, etwa in Form von Verteilungsfunktionen oder Quantilen, die eine Präzision suggerieren, welche aufgrund der den Annahmen innewohnenden Unsicherheiten tatsächlich nicht gegeben ist.
  • Fünftens besteht ein erhebliches Risiko der Fehlinterpretation. Simulationsergebnisse werden häufig als Prognosen verstanden, obwohl es sich lediglich um stochastische Szenarien möglicher Zukunftszustände handelt. Dies kann zu unangemessenen Schlussfolgerungen und Fehlentscheidungen führen.

Dem häufig vorgebrachten Einwand, dass extreme Ereignisse ("Black Swans") mittels Monte-Carlo-Simulation nur unzureichend abgebildet werden können, mag man zustimmen. Seltene Extremereignisse lassen sich nur schwer realistisch modellieren und werden daher oftmals entweder unterschätzt oder überbetont. Allerdings bleiben derartige Ereignisse in der deterministischen Planung regelmäßig vollständig unberücksichtigt, während auch deterministische Szenarioplanungen mit vergleichbaren Modellierungs- und Annahmeproblemen konfrontiert sind.

Zumindest die Einwendungen hinsichtlich mangelnder Transparenz, Scheingenauigkeit und möglicher Fehlinterpretationen lassen sich durch einen systematischen Vergleich der Simulationsergebnisse mit denen der deterministischen Planung relativieren. Führen deterministische Kostenberechnungen und stochastische Erwartungswerte zu vergleichbaren Ergebnissen, kann von einer gewissen inhaltlichen Fundierung der Simulation ausgegangen werden.

Andererseits ermöglicht erst die Durchführung stochastischer Simulationen im Abgleich mit deterministischen Ergebnissen das Aufdecken unrealistischer Prämissen, die insbesondere aus der Unterstellung konstanter und exakt bekannter Werte resultieren. Durch die Simulation können Anpassungen und gegebenenfalls Neuplanungen angestoßen werden.

Gleichwohl können beide Methoden keine vollständige Sicherheit gewährleisten, da die jeweils verwendeten Eingangsdaten hier wie dort auf fehlerhaften oder unvollständigen Annahmen beruhen können.

Grundlage für den vorstehend beschriebenen Prozess der zweistufigen Planung ist und bleibt die integrierte Unternehmensplanung. Schließlich betont auch der IDW S 16 in Übereinstimmung mit Gesetzgebung und Rechtsprechung, dass eine fortlaufende Unternehmensplanung unabhängig von Rechtsform und Unternehmensgröße unerlässlich für die Früherkennung bestandsgefährdender Risiken ist [vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2025b, Tz. 10 - 11]. 

Unter "fortlaufend" kann in diesem Zusammenhang "rollierend" verstanden werden. Neu bekannt werdende Sachverhalte sind unverzüglich in der Unternehmensplanung zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist eine vollständig integrierte Unternehmensplanung, da nur so Änderungen – etwa einzelner Daten oder Zeitangaben – automatisch eine vollständige Neuplanung auslösen und sich konsistent auf die künftig erwartete Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken!

Bemerkenswert ist, dass die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen an die Unternehmensplanung bereits seit dem KonTraG und damit seit 1998 bestehen. Vor diesem Hintergrund stellt der IDW S 16 einen Meilenstein dar – allerdings weniger als methodischer Fortschritt im Risikomanagement, sondern vielmehr als überfälligen Meilenstein insbesondere der wohnungswirtschaftlichen Unternehmenspraxis.

Erweiterung des Compliance-Management-Systems

Das IDW interpretiert nunmehr konsequent § 90 AktG im systematischen Zusammenhang mit § 91 AktG [vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2025b, Tz. 11]. Wie bereits dargelegt, besteht dieser Zusammenhang seit 1998 und wurde auch in der wissenschaftlichen Literatur frühzeitig aufgegriffen [vgl. Hahn und Krystek 2000, S. 79; Horváth und Gleich 2000, S. 117].

Mit dem zusätzlichen Verweis auf § 93 AktG [vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2025b, Tz. 9] schließt sich der "Controlling-Kreis": von der langfristigen Unternehmensplanung (§ 90 AktG) über die Pflicht, unternehmerische Entscheidungen nur auf angemessener Informationsbasis zu treffen (§ 93 AktG) bis hin zur durch Bestandssicherungspflicht und Risikotragfähigkeit begrenzten Risikoposition (§ 91 AktG; § 1 StaRUG). Letztere ist ihrerseits nur auf Grundlage eben dieser langfristigen Unternehmensplanung nach § 90 AktG belastbar ermittelbar [vgl. Dietrich 2024; Dietrich 2025a, S. 50–54].

Ohne eine verlässliche Unternehmensplanung gibt es weder eine wirksame Risikofrühaufklärung noch eine belastbare Risikotragfähigkeitsanalyse – und damit auch keinen haftungsfreien "Safe Harbour" im Sinne der Business Judgement Rule.

Abb. 01: Controlling-Kreis [Quelle: Dietrich 2025b]Abb. 01: Controlling-Kreis [Quelle: Dietrich 2025b]

Die Einbeziehung des § 90 AktG führt zugleich zu einer Erweiterung der Legalitätspflicht des Vorstands. Diese wird bislang methodisch als Gesamtanalogie hergeleitet aus § 93 AktG, § 91 Abs. 1 AktG, § 76 Abs. 1 AktG, Ziff. 4.1.4 DCGK, § 130 OWiG sowie § 14 GWG [vgl. Rack 2018, S. 411].

Kritische Anmerkungen zum IDW S 16

Unberücksichtigt bleibt die Kritik, dass der IDW ES 16 keine Hinweise oder Beispiele zur Ausgestaltung eines Früherkennungssystems enthält. Sowohl IDW ES 16 als auch IDW S 16 belassen es bei nachstehendem Verweis: "Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Krisenfrüherkennung (KFE) nicht konkretisiert" [Institut der Wirtschaftsprüfer 2025a; 2025b, jeweils Tz. 9].

Auch die bereits im Entwurf des Prüfungsstandards von den Kritikern zu Recht bemängelte fehlende Operationalisierung der Unternehmensgröße (statt der dichotomen Unterscheidung in "klein" und "groß") – entsprechendes gilt für den lediglich graduell beschriebenen Komplexitätsgrad ("mehr oder weniger komplex") – wird auch in der Endfassung des IDW S 16 nicht aufgegriffen. Dies ist wiederum nicht zuletzt auf die fehlende Konkretisierung durch den Gesetzgeber selbst zurückzuführen. So führt die Gesetzesbegründung aus, dass die konkrete Ausgestaltung und Reichweite der Pflicht zur Risikoüberwachung von Größe, Branche, Struktur und Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhänge [vgl. Bundesregierung 2020, S. 104; Bundesregierung 1998, S. 15]. Zugleich betont der Gesetzgeber, dass mit der Einführung einer allgemeinen, rechtsformübergreifenden Pflicht zur Risikoüberwachung insbesondere kleinere Unternehmen nicht durch übermäßige organisatorische Anforderungen überfordert werden sollen. Vielmehr sollen die überschaubaren Verhältnisse kleiner Unternehmen es erlauben, den Risikoüberwachungsgeboten auch ohne umfangreiche organisatorische Vorkehrungen zu genügen [vgl. Bundesregierung 2020, S. 104].

Letzteres ebnet den Weg für inhaltliche Widersprüche. So heißt es in Tz. 64, dass bei weniger komplexen Unternehmen – sofern sie sich nicht in einer fortgeschrittenen Krise befinden – eine reine Liquiditätsplanung ausreichend sein kann [vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2025b, Tz. 64]. Demgegenüber stellt Tz. 10 klar, dass unabhängig von Rechtsform und Unternehmensgröße eine Unternehmensplanung unerlässlich sei, um fortbestandsgefährdende Risiken im Sinne des § 1 StaRUG frühzeitig zu erkennen sowie künftige negative Ereignisse mit anderen Chancen und Risiken zu aggregieren und zu bewerten. In einer solchen Unternehmensplanung sind Vermögens-, Finanz- und Ertragsentwicklungen zu berücksichtigen [vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2025b, Tz. 10]. Wenn jedoch auch im Rahmen der als "vereinfacht" bezeichneten Planung Entwicklungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu berücksichtigen sind, bleibt unklar, wie diese Informationen einer als "rein" verstandenen Liquiditätsplanung entnommen werden sollen. Hierzu ist vielmehr eine integrierte Unternehmensplanung erforderlich.

Ein vergleichbares Spannungsfeld zeigt sich in Tz. 12. Dort wird ausgeführt, dass bei Vorliegen sogenannter "Schönwetterkriterien" – etwa nachhaltiger Gewinne in der Vergangenheit oder einer nicht drohenden bilanziellen Überschuldung – "ungeachtet weitgehender gesetzlicher Pflichten (vgl. § 1 Abs. 3 StaRUG) in der Regel keine hohen Anforderungen an die Unternehmensplanung zu stellen" seien. Zugleich wird jedoch gefordert, dass die Geschäftsleiter zur Beurteilung des Vorliegens solcher Schönwetterkriterien zukünftige Entwicklungen, die sich auf das Geschäftsmodell des Unternehmens auswirken können, laufend zu beobachten hätten [vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2025b, Tz. 12]. Wie eine derartige kontinuierliche Beobachtung zukünftiger Entwicklungen ohne eine sachgerechte Unternehmensplanung erfolgen soll, bleibt der IDW S 16 auch in diesem Zusammenhang schuldig.

Die berechtigte Kritik am unzureichenden Prognosehorizont (12 bis 24 Monate) wird ebenfalls nicht aufgegriffen. Sowohl IDW ES 16 als auch IDW S 16 räumen jedoch ein, dass dieser je nach Geschäftsmodell oder laufenden Projekten auch länger sein kann [vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2025a; 2025b, jeweils Tz. 34].

Positive Anmerkungen zum IDW S 16

Positiv hervorzuheben ist, dass Risiken – im Gegensatz zu dem für die Abschlussprüfung relevanten IDW PS 340 n. F. [vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2022, Tz. A 18] – nun wieder quantifiziert werden müssen. Vor dem Hintergrund der deutlichen Planungsorientierung des IDW S 16 ist dies nur folgerichtig: Wie sollten qualitativ beurteilte Risiken sachgerecht in die Unternehmensplanung integriert werden?

Die Möglichkeit rein qualitativer Risikobewertungen wurde bereits an anderer Stelle kritisiert, z.B. in Romeikes Anmerkungen zum IDW ES 340 n. F. [Romeike 2020] sowie bei Angermüller et al. [Angermüller et al. 2020, S. 4]. 

Fraglich bleibt jedoch weiterhin – wie Romeike 2025 im Hinblick auf den IDW ES 16 hervorhebt – in welchem Verhältnis der IDW S 16 zu den bestehenden Standards IDW PS 340 und PS 981 steht. Positiv wäre es, wenn die Vorgaben des IDW S 16 künftig auch im Rahmen der Jahresabschlussprüfung berücksichtigt würden.

Darüber hinaus übernimmt der IDW S 16 nun die klare Unterscheidung zwischen Frühwarnung und Früherkennung (Tz. 45 in Verbindung mit Tz. 23). Während die Früherkennung Risiken und Chancen gleichermaßen berücksichtigt, liefert eine rein monetäre Bewertung einzelner Risiken oder ihrer Summe noch keine Aussage über eine mögliche Bestandsgefährdung. Ein Unternehmen kann den Eintritt eines oder mehrerer Risiken in Höhe von beispielsweise 10 Mio. € problemlos verkraften, während ein anderes dadurch unmittelbar existenzbedroht wäre.

Folglich lässt sich das Vorliegen künftiger Bestandsgefährdungen nur durch eine individuelle, umfassende, integrierte Unternehmensplanung erkennen. "In die Unternehmensplanung sind alle relevanten und wesentlichen künftigen Entwicklungen einzubeziehen. Das bedeutet, dass sowohl mögliche Chancen als auch Risiken adäquat in der Planung berücksichtigt werden müssen, um den Gesamtrisikoumfang des Unternehmens analysieren zu können" [Institut der Wirtschaftsprüfer 2025b, S. 10, Tz. 45]. "Fortbestandsgefährdende Entwicklungen [können, P. D.] u.U. durch andere Faktoren teilweise oder vollständig kompensiert werden" [Institut der Wirtschaftsprüfer 2025b, Tz. 23].

Um potenzielle Bestandsgefährdungen des gesamten Unternehmens zu identifizieren, sind folglich sämtliche geplanten zukünftigen Ein- und Auszahlungen, Erträge und Aufwendungen, Vermögenswerte sowie Eigen- und Fremdkapitalpositionen auf Basis der vorhandenen Ausgangswerte zu berücksichtigen. Als zentrale Kennzahlen dienen dabei das Finanzplanergebnis und das Erfolgsplanergebnis.

Unabdingbar ist, dass selbst im Rahmen eines Stresstests mit gleichzeitigem Eintritt aller realistischen Risiken – unter Simulation geeigneter Gegenmaßnahmen – sowohl die Zahlungsfähigkeit dauerhaft gewährleistet bleibt als auch die Einhaltung bestehender Kreditvereinbarungen (Covenants) sichergestellt ist, wie von den Kritikern gefordert.

Allgemeingültige, unternehmensübergreifende Schwellenwerte, wie sie auch verlangt werden, lassen sich hingegen kaum belastbar definieren.

So führt bei der Beurteilung potenzieller Bestandsgefährdungen eine Fokussierung z.B. auf Eigenkapital bzw. die Eigenkapitalquote gerade in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft häufig in die Irre. 

Zwar gilt eine hohe Eigenkapitalquote gemeinhin als Ausweis der Fähigkeit eines Unternehmens, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Sie wird als Grundlage für den Ausgleich kurzfristiger Verluste herangezogen und gilt als Maßstab für Kreditwürdigkeit sowie Krisenfestigkeit und wird regelmäßig mit einer größeren Unabhängigkeit von externen Kapitalgebern gleichgesetzt. 

Die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zeigt jedoch, dass selbst Wohnungsunternehmen mit sehr hohen Eigenkapitalquoten – etwa von 90 % – faktisch in eine kritische Zahlungsfähigkeit geraten können, wenn über Jahre hinweg nur unzureichend in Instandhaltung und Modernisierung investiert wird, sich der Wohnungsbestand in einem desolaten baulichen Zustand befindet und Mieter infolgedessen beginnen, auf alternative Wohnungsangebote – falls vorhanden - auszuweichen. Die Auswirkungen eines solchen Investitionsverzichts schlagen sich zunächst scheinbar positiv in der Gewinn- und Verlustrechnung nieder, die in diesem Zusammenhang als faktisches Unterkonto des Eigenkapitals interpretiert werden kann. 

Insbesondere führen

  • sinkende Aufwendungen für die Hausbewirtschaftung (insbesondere Instandhaltung),
  • sinkende Abschreibungen infolge unterlassener Modernisierungen sowie
  • sinkende Zinsaufwendungen aufgrund fehlender zusätzlicher fremdfinanzierter Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

zu

  • einem steigenden Jahresüberschuss,
  • einem steigenden Bilanzgewinn (Ergebnis und damit Eigenkapital) sowie
  • gegebenenfalls höheren Zuführungen zu Rücklagen (Eigenkapital).

Diese rechnerische Verbesserung der Eigenkapitalsituation verdeckt jedoch die tatsächliche wirtschaftliche Substanz des Unternehmens. 

Die Aussagekraft der Eigenkapitalquote ist zudem grundsätzlich eingeschränkt, da stille Reserven – also die Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwerten – bilanziell nicht erfasst werden. In der Immobilienwirtschaft können diese stillen Reserven insbesondere an gefragten Standorten wie München schnell 90 % und mehr des tatsächlichen Verkehrswertes betragen.
Exemplarisch sei eine Wohnanlage in München aus den 1930er-Jahren mit 30 Wohnungen und einer Wohnfläche von über 2.000 m² angeführt, die in der Bilanz lediglich mit einem Buchwert von 492,35 € ausgewiesen ist. Davon entfallen 491,35 € auf das Grundstück, während das Gebäude mit einem bloßen Erinnerungswert von 1,00 € bilanziert wird. Unabhängig von der gewählten Bewertungsmethode steht diesem Buchwert ein Verkehrswert von deutlich über 10 Mio. € gegenüber. Die stillen Reserven betragen hier 99,9951% des Verkehrswerts.

Der bilanzielle Ausweis – ebenso wie die darauf basierende Eigenkapitalquote – bildet damit die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens ‚nur unzureichend‘ ab [vgl. Abb. 02].

Abb. 02: Stille Reserven [Quelle: Eigene Darstellung]Abb. 02: Stille Reserven [Quelle: Eigene Darstellung]

Im Falle einer Bestandsgefährdung könnte diese nicht preis- oder belegungsgebundene Wohnanlage veräußert, die stillen Reserven gehoben und eine evtl. drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet werden. Gleichwohl zeigt auch die Wohnungswirtschaft Fälle von tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz!

Im angeführten Beispiel verbleiben zudem erhebliche Risiken eines Reputationsverlustes sowie mögliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer bzw. Vorstände infolge etwaiger Pflichtverletzungen. In Krisensituationen sind rechtliche Auseinandersetzungen meist unvermeidlich. Nach der ARAG / Garmenbeck – Entscheidung des Bundesgerichtshofs [vgl. BGH 1997] "ist der Aufsichtsrat praktisch zur Geltendmachung Erfolg versprechender Ansprüche gegenüber [pflichtwidrig handelnden, P.D.] Vorständen gezwungen, sobald er von entsprechenden Sachverhalten Kenntnis erlangt, um nicht selbst haften zu müssen." [Pape 2011, S. 33 f.].

Keine Rechtssicherheit durch IDW Standards

Betrachtet man abschließend Prüfungsstandards in einem weiteren Kontext, darf nicht verkannt werden, dass die Einhaltung der darin geforderten Kriterien regelmäßig weder Rechtssicherheit noch Haftungsfreiheit für die Organe eines Unternehmens gewährleistet. Dies zeigt sich besonders deutlich bei Jahresabschlussprüfungen. Der Abschlussprüfer ist nach § 317 Abs. 4 HGB nicht zur Vollzugsprüfung verpflichtet. Im Gegensatz dazu obliegt dem Vorstand einer Aktiengesellschaft nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht, den Vollzug des Compliance-Management-Systems selbst zu überwachen. "Verletzt der Vorstand diese Kontrollpflicht, begründet dies einen Schadensersatzanspruch wegen Organisationsverschuldens. Im Ergebnis muss der Vorstand damit weitergehende Kontrollpflichten erfüllen als der Abschlussprüfer selbst" [vgl. Rack 2018, S. 410].

Spätestens mit der Einführung des § 317 Abs. 4a HGB im Jahr 2016 ist der Aussagegehalt der Abschlussprüfung endgültig entwertet [vgl. HGB 2025]. Gegenstand der Prüfung ist weder die Überlebensfähigkeit der geprüften Kapitalgesellschaft noch die Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit ihrer Geschäftsführung. Die Gesetzesbegründung zum Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) lässt insoweit keinerlei Interpretationsspielraum: "Der Abschlussprüfer soll mit dem Bestätigungsvermerk weder den Fortbestand des geprüften Unternehmens noch die Effizienz oder Wirksamkeit zusichern, mit der die Geschäfte des Unternehmens bisher geführt wurden oder zukünftig geführt werden" [Bundesregierung 2016, S. 39]. Zugespitzt formuliert kann ein heute nach einem IDW-Prüfungsstandard uneingeschränkt testiertes Unternehmen schon morgen pleitegehen!
Selbst über Jahresabschlussprüfungen hinausgehende freiwillige Prüfungen nach IDW PS 981 untersuchen nicht, ob im Unternehmen bestehende Regelungen zum Risikomanagement ausreichend oder sinnvoll sind [vgl. Gleißner et al. 2016, S. 6 zu Tz. 28].

Daraus folgt zwingend, dass Risikofrüherkennungs-, Risikomanagement-, Krisenfrüherkennungs-, Krisenmanagement- sowie Compliance-Management-Systeme nicht primär darauf ausgerichtet sein dürfen, eine Jahresabschlussprüfung zu bestehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie im Haftungs- und Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung standhalten!

Autor:

Dr. Peter Dietrich

ORGA-SENSE GmbH

 

Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise:

  • Angermüller, Niels Olaf et al. [2020]: Gemeinsame Stellungnahme zum IDW EPS 340 n.F.. In: https://www.idw.de/IDW/IDW-Verlautbarungen/StNzuEntwuerfen/Downloads/EPS/Down-IDWEPS340nF-gem-Stn-Hochschullehrer-RM.pdf, aufgerufen am 19.11.2025.
  • Beissenhirtz, Volker et al. [2025]: Stellungnahme zum IDW ES 16 vom 03.02.2025. In: https://www.idw.de/IDW/IDW-Verlautbarungen/StNzuEntwuerfen/Downloads/ES/Stn-Future-Value-DGfKM-RMA-ICV-IDW-ES-16-20250512.pdf, aufgerufen am 19.11.2025.
  • Beste, Theodor [1942]: Der Stand der betriebswirtschaftlichen Planung. In: Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung (ZfhF), 36. Jg. 1942, Nr. 5 / 6, S. 117 – 136 sowie S. 174 – 211.
  • BGH [1997]: ARAG-Garmenbeck-Urteil (II ZR 175-95) des BGH von 21. April 1997.
  • Bundesregierung [1998]: Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) der Bundesregierung. In: Drucksache 13/9712.
  • Bundesregierung [2016]: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU (Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG), Drucksache 18/7219.
  • Bundesregierung [2020]: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). In: Drucksache 19/24181.
  • Bundesregierung [2021]: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG), Drucksache 19/26966.
  • Chmielewicz, Klaus [1972]: Integrierte Finanz- und Erfolgsplanung: Versuch einer dynamischen Mehrperiodenplanung, Stuttgart 1972.
  • Dietrich, Peter [2024]: Controlling und Risikomanagement am Fallbeispiel "Heizungsgesetz". In: https://www.risknet.de/themen/risknews/controlling-und-risikomanagement-am-fallbeispiel-heizungsgesetz/, aufgerufen am 19.11.2025. 
  • Dietrich, Peter [2025a]: Heizungsgesetz tot? In: Controller Magazin, 50. Jg. 2025, Nr. 2, S. 50 – 54.
  • Dietrich, Peter [2025b]: Wer ist schuld an der Trennung von Controlling und Risiko-Management? Geschichte einer bewussten Provokation und ihrer Auswirkungen. In: https://www.risknet.de/elibrary/uebersicht/, aufgerufen am 19.11.2025.
  • Dörner, Dietrich, Horváth, Péter und Kagermann, Henning (Hg.) [2000]: Praxis des Risikomanagements, Stuttgart 2000.
  • Gleißner, Werner [2004]: Die Aggregation von Risiken im Kontext der Unternehmensplanung. In: Zeitschrift für Controlling & Management (ZfCM), 48. Jg. 2004, Nr. 5, S. 350 – 359.
  • Gleißner, Werner et al. [2016]: Gemeinsame Stellungnahme zu IDW EPS 981. In: https://www.idw.de/IDW/IDW-Verlautbarungen/StNzuEntwuerfen/Downloads/EPS/Down-IDWEPS981-Gleissner-Berger-Angermueller.pdf, aufgerufen am 19.11.2025.
  • Gleißner, Werner et al. [2025]: Notwendigkeit der Risikoaggregation mittels stochastischer Simulation für die Krisenfrüherkennung. In: Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht (ZInsO), 28. Jg. 2025, Nr. 41, S. 2069 – 2082.
  • Hahn, Dietger [1974]: Planungs- und Kontrollrechnung - PuK, 1. Aufl., Wiesbaden 1974.
  • Hahn, Dietger und Krystek, Ulrich [2000]: Früherkennungssysteme und KonTraG. In: Praxis des Risikomanagements, Dietrich Dörner, Péter Horváth und Henning Kagermann (Hg.), Stuttgart 2000, S. 73 - 97.
  • HGB [2025]: Gesetz vom 10.05.1897 (RGBl. I S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2024 (BGBl. I S. 438) m.W.v. 01.07.2024 (rückwirkend), Stand: 01.01.2025 aufgrund Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I S. 323), § 317 Abs. 4a.
  • Horváth, Péter und Gleich, Ronald [2000]: Controlling als Teil des Risikomanagements. In: Praxis des Risikomanagements, Dietrich Dörner, Péter Horváth und Henning Kagermann (Hg.), Stuttgart 2000, S. 99 - 126.
  • Institut der Wirtschaftsprüfer (Hg.) [2022]: Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems IDW PS 340 n. F. (01.2022).
  • Institut der Wirtschaftsprüfer (Hg.) [2025a]: Entwurf eines IDW Standards: Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG (IDW ES 16).
  • Institut der Wirtschaftsprüfer (Hg.) [2025b]: IDW Standard: Ausgestaltung des Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG (IDW S 16).
  • Jehle, Kurt [1976]: Grundsätzliches zum Finanz-Controlling. In: Finanz-Controlling. Kurt Jehle, Alfred Blazek und Albrecht Deyhle (Hg.), 1. Aufl., Gauting 1976, S. 11 - 29.
  • Lehmann, Max R. [1925]: Die industrielle Kalkulation, Berlin und Wien 1925.
  • Lohmann, Martin [1928]: Der Wirtschaftsplan des Betriebes und der Unternehmung, Habil. Leipzig 1928, Berlin u.a. 1928.
  • Marckstadt, Fabian u.a. [2024]: Methoden und Technologien der strategischen Planung. In: Strategische Planung – Status quo und zu künftige Entwicklung, Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung (ZfbF), 76. Jg. 2024, Sonderheft 77, S. 95 – 116.
  • Pape, Jonas [2011]: Corporate Compliance - Rechtspflichten zur Verhaltenssteuerung von Unternehmensangehörigen in Deutschland und den USA, Diss. Berlin 2010, Berlin 2011.
  • Rack, Manfred [2018]: Die Pflicht zur "erweiterten" Compliance-Prüfung beim Jahresabschluss in Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung. In: Compliance-Berater (CB), 6. Jg. 2018, Nr. 11, S. 409 – 412.
  • Romeike, Frank [2020]: Stellungnahme zum IDW EPS 340 n.F. - Risikotragfähigkeit, Risikoaggregation und Quantifizierung. In: https://www.risknet.de/themen/risknews/risikotragfaehigkeit-risikoaggregation-und-quantifizierung/, aufgerufen am 19.11.2025. 
  • Romeike, Frank [2025]: Papiertiger mit Siegel – Warum der IDW ES 16 keine Resilienz schafft. In: https://www.risknet.de/themen/risknews/papiertiger-mit-siegel/, aufgerufen am 19.11.2025.
  • Schmalenbach, Eugen [1931]: Die Aufstellung von Finanzplänen, Leipzig 1931.

 

[ Bildquelle Titelbild: Generiert mit AI ]
Risk Academy

Die Intensiv-Seminare der RiskAcademy® konzentrieren sich auf Methoden und Instrumente für evolutionäre und revolutionäre Wege im Risikomanagement.

Seminare ansehen
Newsletter

Der Newsletter RiskNEWS informiert über Entwicklungen im Risikomanagement, aktuelle Buchveröffentlichungen sowie Kongresse und Veranstaltungen.

jetzt anmelden
Lösungsanbieter

Sie suchen eine Softwarelösung oder einen Dienstleister rund um die Themen Risikomanagement, GRC, IKS oder ISMS?

Partner finden
Ihre Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.