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Regulierung


The need for a new solvency system If in the past, many insurance companies were frequently experiencing difficulties and disruption, these could all too often be traced back to failings in risk management. It should be pointed out that traditional methods and systems for conducting risk management had failed, or could no longer meet modern-day demands for efficient risk management. Solvency II means that an up-to-date initiative is available, which will better control the solvency of insurers and protect insured parties against capital loss. The problem: solvency regulations in force up to now, which focus exclusively on balance sheet codes, are not really risk sensitive. In future, however, thanks to Solvency II, more effective and more meaningful methods of managing solvency should come into use. An example of one such procedure, which insurance companies often use already to determine the financial capital required, is Value Based Management. From the perspective of financial supervision too, there is a need to use Solvency II to set up a new solvency system. This should avoid regulatory arbitrage between banks, which under Basel II are subject to new risk management obligations, and in the future, insurance companies. There is also a fundamental need for a pan-European levelling out of account tendering requirements for insurance companies. These requirements vary greatly in the different member states of the European Union (EU) and are therefore difficult to compare. For these reasons, it is the aim of the EU Solvency II project to establish a solvency system which takes better account of an insurer’s actual risks. The main requirements of the system are that it should not contain too many regulations and should be clear, able to reflect current market developments and be based on general account tendering principles.
Koemme 9182 Downloads02.05.2006
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Much discussion has been generated on the definitions and the application of so-called ‘artificial intelligence’ models, or more usually ‘intelligent systems’ for detecting money laundering. First of all, it is incorrect to describe such offerings as providing “detection” capabilities. They cannot do this. IT systems can provide a platform for the support of a legal and regulatory case for determining ‘best practice’, but suggesting that any IT offering can replace the entirely human decision-making process is to miss the point of the problem. Demonstrating a high standard of “know your customer” intelligence gathering is an ongoing requirement and is crucial to the provision of effective disclosure of “suspicious” transactions. How can any practitioner properly demonstrate ”best practice” adherence to the ability to disclose suspicious transactions unless he can show that he has a full knowledge of his customers, his business, his financial profile and his future ambitions? [Source: SAS Journal of Risk Intelligence 2005]
Bosworth-Davies 8745 Downloads19.03.2006
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Das Jahr 2004 brachte zwei wichtige Veröffentlichungen zum Thema Risikomanagement, die unterschiedlicher nicht hätten sein können. Zum einen wurde die endgültige Version des "COSO Enterprise Risk Management Framework 2004" veröffentlicht, zum anderen erschien die neue Ausgabe der australisch-neuseeländischen Norm AS/NZS 4360:2004 "RISK MANAGEMENT". Die COSO ist eine private amerikanische Kommission unabhängiger Experten aus den Bereichen Industrie, Banken, Investment und Börse, die sich zunächst einmal mit betrügerischen Finanzreporten beschäftigt haben und Anforderungen an das Reporting erarbeiteten, die solche Betrügereien verhindern sollen. Jetzt hat sich diese Kommision dem Thema "Unternehmensweites Risikomanagement" gewidmet. Die australische-neuseeländische Norm "Riskmanagement" wurde vom "Australia/Standards New Zealand Committee OB-007" erarbeitet und stellt eine Überarbeitung des gleichnamigen Standards aus dem Jahr 1999 dar.
Schmid 9919 Downloads28.01.2006
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Seit Inkrafttreten des KonTraG im Mai 1998 sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihren (Konzern-)Lagebericht um eine Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung zu erweitern (vgl. §§ 289 (1), 315 (1) HGB). Die Stichhaltigkeit der Darstellung ist zudem vom Abschlussprüfer zu testieren (vgl. § 317 (2) HGB). Autoren: Dr. Carina Sieler, Rolf Rauchhaus
Sieler 9611 Downloads05.01.2006
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Im Jahr 2004 wurde eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Bundesbank und BaFin geschaffen, die einen Entwurf der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) erarbeitet hat, der in dem neu gegründeten Fachgremium MaRisk mit Vertretern der Kreditinstitute, Verbänden und Wirtschaftsprüfern diskutiert werden soll. Für Mitte 2005 ist dann der offizielle Konsultationsprozess mit den Verbänden geplant. Die MaRisk sollen die gesetzlichen Anforderungen des § 25a KWG und die wesentlichen qualitativen Elemente der 2. Säule des Baseler Accords, des "Supervisory Review Process" (SRP), in angemessener Weise konkretisieren. Die MaRisk enthalten daher Anforderungen an die Einrichtung einer "ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation" und die Implementierung "angemessener interner Kontrollverfahren".
Romeike 13201 Downloads29.12.2005
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Im Rahmen der 2. Säule von Basel II wird die Bankenaufsicht künftig die Angemessenheit der Kapitalausstattung und des Risikomanagements der Institute beurteilen. Besonderer Fokus dabei: das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch. Institute, deren Risiko den Grenzwert überschreitet, werden einer besonderen Beobachtung durch die Aufsicht unterliegen. Primärbanken können die Einführung der barwertigen Zinsbuchsteuerung nutzen, um vorrangig ihre Fristentransformation zu optimieren, und dabei auch die Voraussetzungen für die Umsetzung der neuen aufsichtsrechtlichen Regelungen schaffen.
Hager 17483 Downloads29.12.2005
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Im Rahmen der MaRisk wird die Bankenaufsicht erstmals weit reichende qualitative Regelungen für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch treffen. Im Gegensatz zum Baseler Akkord sieht der aktuelle Entwurf aber keine quantitative Regelung vor. Im vorliegenden Beitrag stellen die Autoren die unter Basel II vorgesehenen Ansätze der Risikomessung gegenüber und zeigen auf, unter welchen Bedingungen die Einführung eines Value at Risk-basierten internen Risikomodells für Primärbanken auch unter aufsichtsrechtlichen Aspekten von Vorteil sein kann.
Hager 17153 Downloads29.12.2005
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Seit der Einführung des "Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich" (KonTraG) hat sich für die Berichtspflicht von Aktiengesellschaften einiges verändert. Die Vorgaben des KonTraG sind umgesetzt worden, vielfältige Risikomanagementsysteme sind im Einsatz. Die RMCE RiskCon GmbH & Co. KG hat aus diesem Gunde die Risikoberichterstattung in den Geschäftsberichten von Hundert im DAX gelisteten Unternehmen untersucht. Ausgehend von einer Untersuchung im Jahr 2001 wurde über einen Zeitraum von vier Jahren die Risikoberichterstattung der im damaligen DAX 100 gelisteten Unternehmen analysiert. Dabei wurde nicht nur auf den Stand der Risikoberichterstattung abgehoben, sondern vor allem eine Analyse der Risiken, die den Risikoberichten entnommen werden konnten. So sind erstmals Aussagen bspw. über die TOP-Risikopositionen über einen längeren Zeitraum möglich. Im Vergleich zu anderen Studien ist der untersuchte Zeitraum auf vier Jahre ausgedehnt und die Analyse der Risikopositionen v.a. durch die Bewertung der Risiken anhand von Relevanzen wesentlich erweitert worden. Zudem wurden bei der Analyse des Informationsgehalts und des Risikomanagement-Systems detaillierte Kriterien und Kategorien herangezogen.
Gleissner 7235 Downloads29.12.2005
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Wenn Banken Geld verleihen, wollen sie sicher sein, es auch zurück zu bekommen. Sie suchen deshalb Geschäftspartner, die ihr Interesse an Kreditrisikomanagement akzeptieren und unterstützen und werden gerade hierin von Basel II bestärkt. Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass das eigene Unternehmen seine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann, ist deshalb die Grundlage jeder Vorbereitung auf Basel II.
Wehrspohn 11363 Downloads29.12.2005
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