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Die regulatorischen Eigenkapitalanforderungen (Säule 1) verpflichten Kreditinstitute zu einer konservativen Betrachtung des von ihnen eingegangenen Kreditrisikos und zur Bildung von Sicherheitsspannen (Margins of Conservatism) für intern geschätzte Risikoparameter. Diese sind nach dem ICAAP Leitfaden in ähnlichem Umfang auch innerhalb des Kreditportfoliomodells der Säule 2 zu berücksichtigen. Da, im Gegensatz zu Säule 1, für die Kreditportfoliomodellierung in Säule 2 alle Risikoparameter durch interne Methoden geschätzt werden können, ist der Ansatz zur Bildung der Sicherheitsaufschläge auf die abweichende Methodik abzustimmen. In dieser Studie werden Ansätze zur Berücksichtigung der Sicherheitsaufschläge im Kreditportfoliomodell der Säule 2 erörtert. Dabei kann die Quantität und Qualität der zugrunde liegenden Daten einen signifikanten Einfluss auf die Schätzgüte und damit auf die Unsicherheit der Gesamtrisikobewertung haben. Zudem wird eine Analyse der Auswirkungen der Aufschlagsmodelle unter Berücksichtigung aller Risikoparameter auf den Value-at-Risk in einem klassischen Portfolioframework (Vasicek-Modell) durchgeführt. Ein Fokus liegt dabei auf der Problematik, wie mit der kombinierten Unsicherheit aller Komponenten umzugehen ist. Da eine gleichzeitige Berücksichtigung aller Komponenten des Sicherheitsaufschlages in voller Höhe (Worst Case) in der ökonomischen Perspektive nicht sinnvoll ist, werden die Aufschlagskomponenten statistisch aggregiert.

Autoren: Dr. Martin Rupp, Dr. Stefan Wilke (Basycon Unternehmensberatung GmbH) Dr. Matthias Fischer, Kevin Jakob (Bayerische Landesbank)
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Der Gesetzgeber wird zum 01.01.2024 für das Geschäftsjahr 2023 die Nachhaltigkeits-Berichtspflicht (vgl. 289 b HGB) auch auf mittelständische Unternehmen ab 250 Mitarbeiter erweitern: Gemäß des Entwurfes der Corporate Sustainbility Reporting Directive (CSRD), die endgültig wohl bis spätestens Juni 2022 als EU-Richtlinie verabschiedet werden wird, müssen ab 01.01.2024 große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften mit mehr als 250 Mitarbeitern, 20 Mio. EUR Bilanzsumme oder 40 Mio. EUR Umsatz (zwei dieser drei Voraussetzungen reichen) für das Geschäftsjahr 2023 über ökonomische, soziale und ökologische Nachhaltigkeit berichten. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) will im Juni 2022 Standards für diese Berichterstattung vorschlagen und den ersten Satz der Standards im Oktober 2022 und den zweiten Satz im Oktober 2023 verbindlich setzen. Diese Standards werden in 9 Cluster aufgeteilt.
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ESG risks and opportunities are highly relevant as causes and drivers for positive or negative scenarios with a significant impact on a company's reputation or intangible assets. The following article deals with the relevance and assessment of ESG risks in practice. Special emphasis is placed on explaining the importance of stochastic simulation methods that enable a quantitative assessment of complex systems, such as environmental systems or social systems.
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Mit der EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ("EU-Hinweisgeberrichtlinie"), werden die EU-Mitgliedsstaaten aufgefordert, die teils sehr detaillierten Anforderungen bis Ende 2021 in nationales Recht umzusetzen. Die Implementierung eines Hinweisgebersystems kann für internationale Konzerne komplex und aufwendig sein, auch wenn das Erwerben und Einrichten eines Hinweisgeber Tools simpel ist. Für die KMU ist die Implementierung keine große Hürde. Erfahrungsgemäß gehen nur wenige Meldungen pro Jahr bei Unternehmen mit <1000 Mitarbeitern ein, so dass die Aufklärung der Meldungen ebenfalls keine große administrative Belastung darstellen sollte.
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Ein Whistleblower- bzw. Ombudspersonen-System bzw. die in diesem Rahmen berufene Ombudsperson steht der Leitung, dem Personal einer Organisation sowie optional deren Lieferanten, Auftragnehmern und sonstigen interessierten Parteien ("interested Parties") zur Verfügung.
Die Ombudsperson ist dabei idealerweise ein objektiver Ansprechpartner, unterliegt keinen Weisungen durch das Unternehmen, sondern agiert selbstständig und unabhängig. Gegenüber Dritten gewährleistet sie (aufgrund vertrags- und berufsrechtlicher Verschwiegenheitsverpflichtungen, beispielsweise als zugelassener Rechtsanwalt) im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Anonymität/Vertraulichkeit der Hinweisgeber. Sie ist aus diesem Grund auch zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet sowie an einschlägige, gesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz gebunden.
[Autoren: Josef Scherer | Andreas Grötsch]
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Die Simulation oder der – meist unfreiwillige – erfolgreiche Durchlauf eines Krisenmanagements bietet aufgrund der zahlreichen Erkenntnisse ("lessons learned") die Chance für Resilienz, Nachhaltigkeit und "Antifragilität", also die Chance, aus der Krise stärker als vor der Krise herauszugehen.
Scherer, Josef / Keilen, Matthias / Zach, Justus (2022): Krisenmanagement - Eine Chance für Resilienz und Nachhaltigkeit, in: Journal für Medizin- und Gesundheitsrecht, Ausgabe 02/2022, S. 91-103.
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KI-Compliance-Management ist integraler Bestandteil des allgemeinen Compliance-Managementsystems und Teil der Governance, also des verbindenden "G" bei ESG und GRC. Außerdem wirkt ein solches System enthaftend.
[Scherer, Josef (2023): KI-Verantwortung und enthaftende Wirkung eines KI-Compliance-Managementsystems für Leitung (Vorstand, Geschäftsführer, Officers), Aufsichtsgremium und sonstige Führungskräfte, 09.08.2023.]
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Nachhaltige und sichere Führung (Governance) für eine neue Welt
Scherer, Josef (2023): Whitepaper: Die Formel für Glück und Erfolg: "ESGRC", Deggendorf 2023
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Der Industrieversicherungsmarkt hat in den letzten Jahren einen erheblichen Wandel erlebt. Zunehmend dynamische Risiken gepaart mit dem Druck auf die Profitabilität der Versicherer mündeten in einer Marktverhärtung mit steigenden Prämien. Gerade im Bereich Financial Lines – beispielsweise für die Managerhaftpflichtversicherung – waren die Kapazitätsverknappung sowie damit einhergehend die Verteuerung einerseits und Reduzierung des Versicherungsschutzes andererseits deutlich spürbar. Großunternehmen hatten Schwierigkeiten, die Risiken zu aus ihrer Sicht vertretbaren Konditionen zu versichern. In diesem Umfeld treten Modelle zur Risikoeigentragung stärker in den Vordergrund. Naheliegend ist das Captive-Modell, üblicherweise in Form einer sog. Single Parent Captive, bei der das Industrieunternehmen – verkürzt formuliert – ein eigenes Versicherungsunternehmen gründet. Know-how sowie Ressourcen zur Errichtung und zum Betrieb der Captive werden üblicherweise von außen zugekauft. Nicht jedes Unternehmen verfügt jedoch über ausreichende Ressourcen und Know-how, langfristig einen eigenen Versicherer zu etablieren. Neben der Errichtung und dem Betrieb einer klassischen Captive existieren zunehmend auch andere Formen der Risikoeigentragung. In jüngerer Zeit stößt man zusehends auf sog. virtuelle Captives (VC). Insbesondere für Unternehmen, für die ein traditioneller Captive-Ansatz nicht infrage kommt, stellt dieses Konzept eine interessante Alternative zur Selbsttragung von Risiken dar.
[Autor: Georg Manthey | Allianz Commercial, Distribution Central & Eastern Europe]
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Interview mit Prof. Dr. Günther Schmid, vormals Bundesnachrichtendienst

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Dialog zwischen Harald Philipp, Mountainbike Abenteurer und Frank Romeike, Gründer des Kompetenzportals RiskNET

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Interview mit Tamara Lunger über die Gratwanderung auf den höchsten Bergen der Welt

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