Persönliche Haftungsrisiken für Vorstände und Geschäftsführer nehmen zu. Aktuelle Gerichtsentscheidungen verschärfen die Anforderungen an die Legalitätspflicht und werfen neue Fragen zum Versicherungsschutz von Führungskräften auf. Josef Scherer, Professor und Leiter des Internationalen Instituts für Governance, Management, Risk und Cornpliance der Technischen Hochschule Deggendorf, analysiert in der Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht (ZInsO 44/2026), warum wirksame Governance, Compliance und Risikofrüherkennung für Unternehmen unverzichtbar werden.
Wenn Unternehmensrisiken zur persönlichen Haftungsfalle werden
Geopolitische Konflikte, Cyberangriffe, regulatorische Veränderungen und künstliche Intelligenz erhöhen die Komplexität unternehmerischer Entscheidungen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Führungskräfte, Risiken frühzeitig zu erkennen und gesetzliche Pflichten zuverlässig zu erfüllen.
Scherer zeigt, dass insbesondere die Verletzung sogenannter Kardinalpflichten weitreichende haftungsrechtliche Konsequenzen haben kann. Dazu gehört vor allem die Legalitätspflicht, also die Verpflichtung, rechtmäßiges Handeln innerhalb der Organisation sicherzustellen.
Besonders brisant ist die aktuelle Rechtsprechung zum Versicherungsschutz. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) verdeutlicht die Bedeutung von Risikoausschlüssen bei wissentlichen Pflichtverletzungen. Allerdings führt nicht jede Verletzung einer Kardinalpflicht automatisch zum Ausschluss des D&O-Versicherungsschutzes. Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen und der Nachweis einer wissentlichen Pflichtverletzung.
Risikofrüherkennung als zentrale Führungsaufgabe
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die gesetzlichen Anforderungen an die Krisenfrüherkennung. Scherer verweist insbesondere auf § 1 StaRUG und den Prüfungsstandard IDW S 16 aus dem Jahr 2025.
Risikomanagement darf sich demnach nicht auf Risikoregister und gelegentliche Bewertungen beschränken. Erforderlich sind systematische Risikoanalysen, Quantifizierung und Aggregation sowie eine Beurteilung der Risikotragfähigkeit. Nur so lassen sich bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen einleiten.
Scherer verweist in diesem Zusammenhang auch auf die kritische Analyse von Giesen, Gleißner, Haarmeyer, Romeike und Wieczorek (ZInsO 21/2026), die weiterhin bestehende methodische Defizite des IDW S 16 aufzeigt.
Delegation und KI schaffen zusätzliche Haftungsrisiken
Auch die Übertragung von Aufgaben schützt Führungskräfte nicht automatisch vor persönlicher Haftung. Zwar können operative Pflichten delegiert werden, die übergeordneten Organisations-, Instruktions- und Überwachungspflichten verbleiben jedoch bei der Unternehmensleitung.
Neue Herausforderungen entstehen durch künstliche Intelligenz. Fehlerhafte KI-Ergebnisse können wirtschaftliche Schäden und Rechtsverletzungen verursachen. Unternehmen benötigen deshalb verbindliche Regeln, eindeutige Verantwortlichkeiten und wirksame Kontrollmechanismen für den KI-Einsatz.
Integrierte Governance als Lösungsansatz
Scherer empfiehlt ein umfassendes "Managersicherheitspaket", das Risikomanagement, Compliance, Unternehmensplanung, IT- und KI-Governance sowie Business Continuity miteinander verbindet.
Zentrale Bestandteile sind ein aktuelles Rechtskataster, klar definierte Verantwortlichkeiten, nachvollziehbare Pflichtendelegation, wirksame Kontrollprozesse und eine belastbare Dokumentation. Ergänzend können Audits und Zertifizierungen nach ISO 37301, ISO 27001 oder ISO 42001 die Wirksamkeit der Managementsysteme überprüfen.
Fazit: Die persönliche Haftung von Führungskräften entwickelt sich zu einem zunehmend relevanten Managementrisiko. Entscheidend ist nicht, ob Unternehmen über formale Compliance- und Risikomanagementsysteme verfügen, sondern ob diese tatsächlich wirksam sind. Integrierte Governance wird damit zu einem wesentlichen Instrument, um Unternehmenswerte, langfristige Existenzfähigkeit und das Privatvermögen verantwortlicher Führungskräfte zu schützen.
[Quelle: Josef Scherer: "Managerhaftung und Legalitätspflicht als Kardinalpflicht, auch im Kontext von KI-Einsatz", ZInsO 44/2026, S. 2233–2238.]




