Selbsttäuschung im Risikobericht der BayWa 

Der Erwartungswert-Irrtum


Selbsttäuschung im Risikobericht der BayWa: Der Erwartungswert-Irrtum Kolumne

Die BayWa AG, traditionsreicher Münchner Handels- und Agrarkonzern, steckt in einer tiefgreifenden Krise – und das nicht erst seit gestern. Trotz eines Konzernumsatzes von 23,9 Milliarden Euro im Jahr 2023 gerät das Unternehmen finanziell zusehends unter Druck. Der Konzernjahresüberschuss brach auf 17,6 Millionen Euro ein, das EBIT fiel auf 39,6 Millionen Euro, was einem Rückgang von über 85 Prozent gegenüber dem Vorjahr (296,8 Mio. €) entspricht. Besonders alarmierend: Der operative Cashflow lag mit -131,8 Millionen Euro deutlich im negativen Bereich, während die Zinsaufwendungen auf 163,7 Millionen Euro anstiegen – ein Plus von mehr als 70 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Die Ursachen sind vielschichtig – und vielfach hausgemacht. Neben einem negativen EBIT von -6,8 Millionen Euro im Segment Bau belasteten insbesondere strategische Fehleinschätzungen in der Digital- und Landwirtschaftssparte das Ergebnis. So führte etwa die Wertberichtigung auf FarmFacts in Höhe von 44,9 Millionen Euro zu einer erheblichen Einmalbelastung. Auch die Investitionen in die ERP-Umstellung ("CorE") und andere Transformationsprojekte verursachten hohe Fixkosten, ohne kurzfristig die erhofften Effizienzgewinne zu realisieren.

Hinzu kommt eine kritische Verschuldungsstruktur: Die Gesamtverbindlichkeiten beliefen sich auf 4,38 Milliarden Euro, bei einer Eigenkapitalquote von mageren 14,3 %. Die BayWa AG hat sich in den vergangenen Jahren zunehmend über Schuldscheindarlehen, grüne Finanzierungen und Hybridanleihen refinanziert – ein Modell, das in Zeiten steigender Zinsen und sinkender Ertragskraft an seine Grenzen stößt. Das Verhältnis von EBIT zu Zinsaufwand (Zinsdeckungsquote, engl. interest coverage ratio) liegt bei lediglich 0,24 – ein alarmierender Wert, der die strukturelle Anfälligkeit des Konzerns für Finanzierungsrisiken unterstreicht. Aufgrund der hohen Verschuldung kann BayWa aus dem operativen Geschäft weder Zinsen noch Tilgung zuverlässig bedienen. Ein wirksames Risikomanagement müsste allein diese Kennzahl als Kernindikator für eine Fortbestehensgefährdung priorisieren.

Doch während sich die Krisensymptome häuften und sich die Risiken zu einem toxischen Cocktail kumulierten, signalisiert der Risikobericht des Unternehmens erstaunliche Entwarnung. Man sehe "weder Einzelrisiken noch Risiken im Zusammenwirken", die den Fortbestand der BayWa gefährden könnten. Eine Aussage, die in ihrer Widersprüchlichkeit kaum zu überbieten ist – und ein beredtes Beispiel für das Scheitern eines Risikomanagements, das sich auf Summen von Erwartungswerten verlässt, anstatt systemische Zusammenhänge zu erkennen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der BayWa AG für das Geschäftsjahr 2023 wurde von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) durchgeführt. PwC erteilte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, erklärte aber ausdrücklich, dass der Abschnitt über das Risikomanagementsystem im Lagebericht nicht inhaltlich geprüft wurde.

Diese Einschränkung ist im Kontext besonders kritisch zu bewerten, da genau dieser Abschnitt erhebliche methodische Schwächen aufweist – etwa die Verwendung additiver Schadenserwartungswerte als zentrales Risikomaß. Eine intensivere kritische Würdigung durch die Abschlussprüfer hätte möglicherweise auf die mangelnde Aggregation von Risiken und das "dilettantische Vorgehen" im Risikomanagement hinweisen müssen.

Wirtschaftsprüfer sind gemäß § 317 HGB und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (IDW PS 200 ff.) verpflichtet, risikoorientiert zu prüfen. Das bedeutet, dass insbesondere bei Unternehmen mit angespannten Bilanzkennzahlen und erhöhter Bestandsgefährdung das Risikomanagementsystem als zentrales Element einer Going-Concern-Würdigung in den Fokus der Prüfung rücken muss.

Umso unverständlicher ist es, dass ausgerechnet in einer unternehmenskrisenhaften Situation wie bei BayWa – mit negativer operativer Liquidität, sinkendem EBIT und hoher Fremdkapitallast – gerade der risikorelevante Lageberichtsteil nicht inhaltlich geprüft wurde. Dies wirft grundlegende Fragen nach der Prüfqualität, der regulatorischen Kontrolle sowie der Mitverantwortung der Wirtschaftsprüfer auf – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von § 1 StaRUG und IDW PS 340 n.F., die explizit auf die Frühidentifikation und Bewertung bestandsgefährdender Risiken abzielen. Die Diskrepanz zwischen risikoreicher Realität und beschönigter Berichterstattung deutet auf schwerwiegende Mängel in Governance und Compliance hin.

Der methodische Blindflug im Risikomanagement

Das Risikomanagement der BayWa AG basiert auf einem völlig fehlerhaften methodischen Ansatz: Jedes Risiko wird mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit und einer Schadenshöhe bewertet, das Produkt daraus bildet den sogenannten Schadenserwartungswert. Diese Werte werden addiert und auf Risiko-Kategorien aggregiert – fertig ist die Risikolandkarte.

Was auf den ersten Blick strukturiert wirkt, offenbart auf den zweiten Blick einen eklatanten Denkfehler, der leider in der Praxis weiter verbreitet ist. Wie der Autor dieses Textes mit seinem Kollegen Gleißner bereits in dem im Jahr 2011 in der Zeitschrift "Risk, Compliance & Audit" veröffentlichen Fachaufsatz "Die größte anzunehmende Dummheit im Risikomanagement" beschreibt, sagt die Summe von Schadenserwartungswerten nichts über den realen Gesamtrisikoumfang eines Unternehmens aus. Sie beschreibt lediglich die mittlere Belastung – nicht aber die potenziellen Extremereignisse oder Stressszenarien, die Unternehmen in die Insolvenz treiben können. Sie blendet damit exakt die Szenarien aus, die zu sog. bestandsgefährdenden Entwicklungen führen können und die gemäß § 1 StaRUG und § 91 Abs. 2 AktG analysiert werden müssen. Anstatt sich mit fundierten Methoden, Volatilitäten und Szenarien zu befassen, hat man offenbar Risiken klein gerechnet. Extreme Kombinationen von Risiken – etwa ein gleichzeitiger Zinsschock und Ertragseinbruch – wurden nicht ausreichend betrachtet.

Gerade bei einem Konzern wie BayWa, der hochgradig abhängig ist von externen Einflussfaktoren wie Rohstoffpreisen, Zinssätzen oder regulatorischen Änderungen, ist ein solch vereinfachender Risikoblick grob fahrlässig und führt zu einer kompletten Risikoblindheit. Es ist daher umso irritierender, dass Wirtschaftsprüfer ein solche Aussage im Risikobericht akzeptieren. Doch leider ist BayWa hier keine Ausnahme. Auch bei Wirecard (Ernst & Young), Lehman Brothers (Ernst & Young), Gerry Weber International (Ebner Stolz), Thomas Cook (Ernst & Young), Prokon Regenerative Energien (BDO), Luckin Coffee (Ernst & Young), Schlecker Drogeriemärkte (Grant Thornton, vormals Baker Tilly Roelfs), NMC Health (Ernst & Young), Greensill Capital (Grant Thornton), Carillion (KPMG), Steinhoff (Deloitte), Hypo Alpe Adria / HETA (KPMG) und vielen weiteren Unternehmenskrisen und -pleiten waren die Wirtschaftsprüfer in einem kompletten Blindflug unterwegs. 

Ein wirksames Risikomanagement-System hätte eben auch den Worst Case im Blick, nicht den für das Risikomanagement irrelevanten Erwartungswert. Doch dieser blieb bei BayWa systematisch außen vor. Ein wirksames Risikomanagement hätte vor allem die kumulierende Wirkung von Risiken auf dem Radar, etwa in Form einer stochastischen Risikoaggregation oder der Simulation kritischer Stressszenarien (etwa Zinsanstieg in Kombination mit konjunkturellem Abschwung).

Jedes Unternehmen unterliegt bestandsgefährdenden Entwicklungen

Auf Seite 39 des BayWa-Geschäftsberichts 2023 können wir lesen: "Die Gesamtbeurteilung der gegenwärtigen Chancen- und Risikosituation ergibt, dass weder Einzelrisiken noch Risiken im Zusammenwirken bestehen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden. […] Auch für die Zukunft sind bestandsgefährdende Risiken gegenwärtig nicht erkennbar." 
Diese Aussage, die wir in fast allen Geschäftsberichten finden, unterliegt einem gravierenden Denkfehler. Selbst die kapitalstärksten Konzerne sind nicht immun gegenüber exogenen Schocks, disruptiven Marktveränderungen oder internen Fehlentwicklungen. Es ist ein Trugschluss anzunehmen, es gebe eine "risikofreie Unternehmenssituation". Vielmehr geht es darum, mithilfe quantitativer Methoden den Grad der Bestandsbedrohung transparent zu machen und entsprechende Resilienzmaßnahmen abzuleiten. 

Wer – wie im Fall der BayWa – die Existenz solcher Risiken pauschal verneint, offenbart kein sicheres Geschäftsmodell, sondern ein gefährliches Missverständnis von unternehmerischer Realität und Risikoanalyse. Weder Vorstand noch Aufsichtsrat oder Wirtschaftsprüfer scheinen jemals etwas von Risikodeckungspotenzial, Risikotragfähigkeit oder Risikoaggregation gehört oder verstanden zu haben. In Zeiten volatiler Märkte, geopolitischer Unsicherheiten und steigender Finanzierungskosten ist es essenziell, nicht die Abwesenheit von Risiko zu behaupten, sondern dessen Tragfähigkeit realistisch zu bewerten.

Notwendig ist also immer aus Risikoanalyse und Risikoaggregation die Wahrscheinlichkeit einer "bestandsgefährdenden Entwicklung" abzuleiten, und aus dieser Kennzahl – einer Kennzahl für den Grad der Bestandsgefährdung bzw. die Risikotragfähigkeit – abzuleiten, ob nun "geeignete Gegenmaßnahmen" erforderlich sind.

Verstöße gegen Sorgfaltspflichten und Lehren für die Governance

Die vorliegenden Indizien deuten darauf hin, dass das Risikomanagement der BayWa AG in mehreren Punkten gegen gesetzliche Sorgfaltspflichten verstoßen haben könnte:

  • Unzureichende Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen: Durch das Fehlen quantitativer Aggregation und Extremszenarien wurde § 91 Abs. 2 AktG und § 1 StaRUG nicht genügt. Die Geschäftsleitung hat offenbar nicht "fortlaufend über Entwicklungen gewacht, welche den Fortbestand gefährden" – denn sonst hätte sie die eindeutigen Warnsignale (beispielsweise Zinsdeckung < 1, negative Cashflows) erkennen und im Risikobericht offenlegen müssen. Dies stellt einen möglichen Verstoß gegen die Leitungssorgfalt dar. Nach § 93 Abs. 1 AktG muss der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden; ein Ignorieren der offensichtlichen Krisenindikatoren und Pflichten aus StaRUG/AktG könnte als Verletzung dieser Sorgfaltspflicht gewertet werden.
  • Missachtung anerkannter Standards (IDW PS 340 n.F., DIIR 2): Die Risikoberichterstattung der BayWa entsprach nicht den genannten Standards, die Risikoaggregation und Worst-Case-Betrachtung fordern. Die bewusste Beschränkung auf Erwartungswerte und qualitative Einschätzungen könnte als grob fahrlässiges Vorgehen eingestuft werden, da es dem Stand von Wissenschaft und Praxis im Risikomanagement nicht entspricht. Damit einher geht unter Umständen eine Verletzung der Überwachungspflichten des Aufsichtsrats, der gemäß § 111 AktG i.V.m. StaRUG sicherstellen muss, dass ein wirksames Risikofrüherkennungssystem implementiert ist.
  • Unvollständige bzw. irreführende Lageberichterstattung: Wenn im Lagebericht Risiken verharmlost oder verschwiegen werden, verstößt dies gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung (beispielsweise § 289 HGB für den Einzel- und § 315 HGB für den Konzernlagebericht). Die BaFin-Prüfung zielt genau auf diese Frage ab, ob BayWa seine Finanzierungs- und Liquiditätsrisiken transparent gemacht hat. Sollte sich herausstellen, dass hier geschönt wurde, könnte dies eine Bilanzrichtlinie-Verletzung darstellen – mit möglichen Sanktionen nach dem Publizitätsgesetz (wie beispielsweise einem Ordnungsgeld) und Haftungsfolgen nach § 93 AktG.
  • Versagen der Abschlussprüfung: Zwar obliegt die primäre Verantwortung dem Management, doch die Wirtschaftsprüfer haben hier eine Mitverantwortung. Gemäß § 317 Abs. 4 HGB hätten sie beurteilen müssen, ob das Risikofrüherkennungssystem der BayWa angemessen ist. Die "unkritische Abnahme" eines Risikoberichts, der offensichtliche Risiken nicht als bestandsgefährdend einstuft, könnte als Prüfungsfehler ausgelegt werden. Dies birgt Risiken sowohl für den Ruf der Prüfer als auch – im Extremfall – Haftungsrisiken (Stichwort Berufshaftung des Wirtschaftsprüfers). Nach Wirecard hat der Gesetzgeber mit dem FISG die Prüfpflichten verschärft; wenn dennoch eine solche Fehleinschätzung passiert, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit der neuen Regelungen in der Praxis.

In Summe zeichnet der Fall BayWa das Bild einer Governance-Krise: Das Zusammenwirken von Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer hat versagt, um die offensichtlichen Risiken adäquat zu adressieren. Risikomanagement ist immer Chefsache – der Vorstand hätte die alarmierenden Entwicklungen nicht ignorieren dürfen. Der Aufsichtsrat hätte insistieren müssen, dass die Risikodarstellung plausibel ist und notfalls externe Gutachten einholen können (beispielsweise eine unabhängige Prüfung der Fortführungsprognose). Die Wirtschaftsprüfer schließlich hätten ihren Bestätigungsvermerk nur unter Vorbehalt oder mit Zusatzinformationen erteilen sollen, sofern Zweifel an der Going-Concern-Aussage bestanden. All dies ist unterblieben.

StaRUG und PS 340: Ignorierte Pflichten

Seit Inkrafttreten des StaRUG im Januar 2021 sind Unternehmen verpflichtet, bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Voraussetzung dafür ist ein wirksames Frühwarnsystem, das Szenarien simuliert, aggregierte Risiken bewertet und die Risikotragfähigkeit regelmäßig überprüft. All dies fehlt im Fall BayWa.

Stattdessen dominieren methodische Unsinnigkeit und qualitative Voodoo-Bewertungen (siehe Seite 34 im Geschäftsbericht 2023). Liquiditätsrisiken wurden beispielsweise als "gering" bewertet, was das auch immer heißt. Die Fakten zeigen das Gegenteil: Die Liquiditätslage der BayWa AG im Jahr 2023 zeigt ein Unternehmen, das nur noch durch externe Mittel liquide bleibt, während das operative Geschäft keine ausreichenden Zahlungsströme mehr generiert. In Kombination mit einem sinkenden EBIT, hohen Zinslasten und negativen operativen Cashflows ergibt sich ein strukturelles Liquiditätsrisiko.

Der IDW PS 340 n.F. und auch der Revisionsstandard DIIR Nr. 2 fordern, dass das Risikomanagement die Gesamtrisikoposition eines Unternehmens erfasst. Dazu gehört eine Riskoaggregation, die sicherstellt, dass auch durch das Zusammenwirken mehrerer Risiken entstehende bestandsgefährdende Entwicklungen erkannt werden. Doch genau das unterbleibt. Gemäß § 321 HGB i.V.m. § 289 HGB sind die Wirtschaftsprüfer verpflichtet, das Risikofrüherkennungssystem explizit zu prüfen.

Wirtschaftsprüfer sind gemäß HGB § 317 und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Prüfung (beispielsweise IDW PS 200) verpflichtet, ihre Prüfungshandlungen an den Risiken des Unternehmens auszurichten. Bei Anzeichen einer möglichen Bestandsgefährdung – wie sie bei BayWa nach Aktenlage gegeben waren – muss der Prüfer verstärkt die Going-Concern-Prognose und die Wirksamkeit des Risikofrüherkennungssystems prüfen. Die unkritische Abnahme eines Risikoberichts, der trotz kritischer Kennzahlen und struktureller Schwächen keine Bestandsgefährdung erkennt, stellt eine fatale Fehleinschätzung dar – mit möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen für Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer.

Fazit: Symptome einer Governance-Krise

Die Widersprüche sind eklatant: Während das Unternehmen massiv an Bonität verliert, eine hohe Zinslast kaum noch durch operative Erträge gedeckt wird und die Eigenkapitalquote nur 14,3 Prozent beträgt, wird im Risikobericht eine "risikofreie Welt" verkauft. Die BayWa-Krise ist das Resultat einer systematischen Fehleinschätzung von Risiken – begünstigt durch ein Risikomanagement, das Mittelwerte mit Risiken verwechselt. Wer nur in Erwartungswerten denkt, wird von der Realität irgendwann eingeholt. Ein klassisches Beispiel für die Absurdität, Risiken nur über den Erwartungswert zu beurteilen, liefert das Russische Roulette. Nehmen wir eine sechsschüssige Revolvertrommel mit nur einer Kugel. Die Eintrittswahrscheinlichkeit für den tödlichen Schuss liegt bei 1/6 – also rund 16,7 %. Der Erwartungswert des Schadens (wenn man den Tod mit einem hypothetischen "Schadenswert" von beispielsweise 100 Punkten belegt) beträgt also 16,7. Klingt auf dem Papier gar nicht so dramatisch. 16,7 Punkte? Das überlebt man doch locker, oder? Falsch. Der Worst Case ist hier kein lästiger Quartalsverlust, sondern: tot.

Übertragen auf Unternehmen heißt das: Ein Risikomanagement, das sich selbst bei existenzbedrohenden Szenarien mit einem vermeintlich harmlosen Erwartungswert beruhigt, vermittelt dem Vorstand eine trügerische Sicherheit – nämlich die Illusion, "alles im grünen Bereich" zu haben. In Wirklichkeit jedoch spielt das Unternehmen unter Umständen Russisches Roulette mit seiner Existenz. So stand auch die BayWa 2023 möglicherweise mit der Stirn an der Trommel, während ihr Risikobericht vorgaukelte, es sei kein Projektil im Lauf.

[ Bildquelle Titelbild: Generiert mit AI ]
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