VAG Novelle

Gesetzesentwurf zur Solvency-II-Umsetzung beschlossen


Gesetzesentwurf zur Solvency-II-Umsetzung beschlossen News

Das Bundeskabinett hat einen neuen Gesetzentwurf beschlossen, der die EU-Richtlinie zur Versicherungsaufsicht Solvency II in deutsches Recht umsetzen soll. Kern der Neuregelung sind Eigenmittelanforderungen an Versicherungsunternehmen, die künftig auch Kapital für Risiken vorhalten müssen, die über die reinen Versicherungsrisiken hinausgehen. Damit soll die Gefahr der Insolvenz von Versicherern verringert werden. Während die Unternehmen bisher im Wesentlichen nur die Versicherungsrisiken berücksichtigen mussten, sollen sie künftig auch Kapital zur Absicherung anderer Risiken vorhalten, denn wesentliche Bedrohungen für Versicherungsunternehmen können auch beispielweise durch Marktrisiken (beispielsweise Wertminderung von Kapitalanlagen), Kreditrisiken (beispielsweise Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen) und operationelle Risiken (beispielsweise Misswirtschaft oder Systemausfall) ausgelöst werden.

Die erweiterten Eigenmittel sollen den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit geben, auch solche unerwarteten Verluste auszugleichen. Sie sollen auch für die Versicherungsnehmer und Begünstigte hinreichend Gewähr bieten, dass bei Fälligkeit Zahlungen geleistet werden können. Darüber hinaus stellen die Neuregelungen höhere Anforderungen an die Unternehmensorganisation und legen qualitative Anforderungen an die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen fest. Sie sorgen zudem für mehr Transparenz durch neue Veröffentlichungspflichten für die Versicherungsunternehmen. Gleichzeitig wird mit den Maßnahmen das Aufsichtsrecht im europäischen Binnenmarkt harmonisiert. Die Solvabilität II-Richtlinie ist eine Rahmenrichtlinie, die wichtige Details der einzelnen Anforderungen an die Versicherungsunternehmen noch offen lässt. Die konkreten Durchführungsbestimmungen werden auf EU-Ebene derzeit noch diskutiert und erarbeitet. Die Richtlinie ist bis zum 31. Oktober 2012 in deutsches Recht umzusetzen.

Neuer § 27 VAG verlangt ein wirksames Risikomanagement

Versicherungsunternehmen müssen - basierend auf § 27 VAG - über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert ist und dabei die Informationsbedürfnisse der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, durch eine angemessene interne Berichterstattung gebührend berücksichtigt.

Das Risikomanagementsystem muss vor allem die Strategien, Prozesse und internen Kommunikationsabläufe umfassen, die erforderlich sind, um Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, zu identifizieren, zu bewerten, zu überwachen und zu steuern sowie aussagefähig über diese Risiken zu berichten.

Es muss einzeln und auf aggregierter Basis eine kontinuierliche Risikosteuerung unter Berücksichtigung der zwischen den Risiken bestehenden  Interdependenzen ermöglichen. Zu den zu entwickelnden Strategien zählt insbesondere eine auf die Steuerung des Unternehmens abgestimmte Risikostrategie, die Art, Umfang und  Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken berücksichtigt.

Der Gesetzgeber verdeutlicht außerdem, dass das Risikomanagementsystem sämtliche Risiken des Versicherungsunternehmens zu umfassen hat und insbesondere die folgenden Bereiche abdecken muss:

  1. die Zeichnung von Versicherungsrisiken und die Bildung von Rückstellungen,
  2. das Asset-Liability-Management,
  3. die Kapitalanlagen, insbesondere Derivate und Instrumente von vergleichbarer Komplexität,
  4. die Steuerung des Liquiditäts- und des Konzentrationsrisikos,
  5. die Steuerung operationeller Risiken und
  6. die Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken.


Außerdem verlangen die gesetzlichen Regelungen, dass Versicherungsunternehmen eine unabhängige Risikocontrollingfunktion einrichten müssen, die so strukturiert ist, dass sie die Umsetzung des Risikomanagementsystems maßgeblich befördert. Bei Versicherungsunternehmen, die ein internes Modell verwenden, hat die Risikocontrollingfunktion zusätzlich die Aufgabe, das interne Modell zu entwickeln, umzusetzen, zu testen, zu validieren und einschließlich späterer Änderungen zu dokumentieren. Darüber hinaus analysiert sie die Leistungsfähigkeit des internen Modells und berichtet dem Vorstand in zusammengefasster Form über diese Analyse, gibt ihm Anregungen zur Verbesserung des Modells und hält ihn über Korrekturmaßnahmen für festgestellte Schwächen oder Mängel auf dem Laufenden.

 

[Bildquelle: iStockPhoto]

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