Regulierung der Finanzmärkte

Verbot von Leerverkäufen abgeschwächt


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Die Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag haben am Montag das geplante Verbot ungedeckter Leerverkäufe abgeschwächt. Entgegen dem ursprünglichen Vorhaben sollen untertägige Leerverkäufe weiter erlaubt sein. Zudem soll es den Änderungsanträgen zufolge keine Verordnungsermächtigung zum Verbot spekulativer Kredit- und Währungsderivate geben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll Finanzinstrumente laut den Änderungen längstens für ein Jahr verbieten können. Sollte eine Verlängerung nötig werden, muss der Bundestag eingeschaltet werden.

Der Entwurf wurde nach Angaben des Bundestagspressediensts von dem Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gebilligt, während die SPD-Fraktion ihn ablehnte und Bündnis 90/Die Grünen sowie die Linksfraktion sich enthielten. Der Bundestag will das "Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte" am Freitag im Plenum beschließen.

Ein ungedeckter Leerverkauf soll laut dem geänderten Entwurf vorliegen, wenn der Verkäufer "am Ende des Tages, an welchem das jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde", nicht Eigentümer der betreffenden Wertpapiere ist. In der vorherigen Version des Gesetzentwurfes hatte sich diese Definition auf den "Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Geschäftes" bezogen und damit auch untertägige Leerverkäufe ausgeschlossen. Bei einer Anhörung im Finanzausschuss war dies aber auf Kritik von Experten gestoßen.

In dem Änderungsantrag heißt es, die Neufassung nehme "kurzfristige ungedeckte Leerverkäufe aus dem Anwendungsbereich des Verbotes aus, sofern bis zum Ende des Tages, an dem der Leerverkauf abgeschlossen wurde, die entsprechenden Aktien oder Schuldtitel beschafft werden oder ein unbedingt durchsetzbarer schuldrechtlicher oder sachenrechtlicher Anspruch auf diese begründet wird". Zur Bestimmung der Frist sei "das jeweilige Ende des Verkaufstages in der Zeitzone maßgeblich, in welcher der ungedeckte Leerverkauf getätigt wurde". Sofern diesbezüglich Missbräuche festgestellt würden, könne diese Auslegung gegebenenfalls geändert werden.

Die Opposition kritisierte die Änderungen. Die Koalitionsfraktionen spiegelten "vor allem Handlungsbereitschaft vor, ohne substantielle Maßnahmen einzuführen", sagte der Berichterstatter der SPD-Fraktion, Manfred Zöllmer. Bereits der Gesetzentwurf der Regierung sei "völlig unzureichend", da er nur den regulierten Handel betreffe, und nun werde er nochmals abgeschwächt. So werde auch die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Verbot spekulativer Kredit- und Währungsderivate gestrichen, bemängelte er. Hingegen betonten der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Leo Dautzenberg, und der CDU/CSU-Berichterstatter Ralph Brinkhaus, Union und FDP zögen "zügig Schlussfolgerungen aus der Finanz- und Eurokrise". Ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und von Staatspapieren der Eurozone würden ebenso unmittelbar durch Gesetz verboten wie ungedeckte Kreditausfallversicherungen auf Staatsschuldtitel der Eurozone, die nicht Absicherungszwecken dienten. Mit einer erhöhten Markttransparenz durch niedrige Meldeschwellen solle zudem der Druck auf rein spekulative Investoren erhöht werden.

Wenn eine europäische Lösung zur Leerverkaufsproblematik gefunden werde, werde die nationale Regelung angepasst, versicherte die Unionsfraktion in dem Ausschuss laut "heute im bundestag". Die FDP-Fraktion erklärte demnach, sollten keine weiteren Länder folgen und sollte es zu Nachteilen für den Finanzplatz Deutschland kommen, werde das Gesetz in dieser Legislaturperiode noch einmal geändert.

Die Regierung will mit dem Gesetz Finanztransaktionen untersagen, die für die Stabilität der Märkte eine Bedrohung darstellen. Verboten werden sollen ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und von Staatsanleihen aus dem Bereich der Eurozone, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, sowie der Abschluss von ungedeckten Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps - CDS) auf Verbindlichkeiten von EU-Mitgliedstaaten, wenn kein eigener Absicherungszweck besteht. Zudem soll ein zweistufiges Transparenzsystem für Netto-Leerverkaufspositionen eingeführt werden.


[Bildquelle: iStockPhoto]

Kommentare zu diesem Beitrag

RiskNET Redaktion /02.07.2010 12:53
+++ Bundestag billigt Verbot von Leerverkäufen +++

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, den 2. Juli 2010, ein Verbot ungedeckter Leerverkäufe beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen von CDU/CSU und FDP angenommen. Die SPD-Abgeordneten lehnten das Gesetz ab. Die Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken enthielten sich der Stimme. Entgegen ursprünglichen Vorschlägen der Regierung sollen untertägige Leerverkäufe weiter erlaubt sein. Der Bundesrat will das Vorhaben am 9. Juli debattieren, muss diesem aber nicht zustimmen.

Die Regierung will mit dem "Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte" Finanztransaktionen untersagen, die für die Stabilität der Märkte eine Bedrohung darstellen. Verboten werden sollen ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und von Staatsanleihen aus dem Bereich der Eurozone, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, sowie der Abschluss ungedeckter Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps - CDS) auf Verbindlichkeiten von EU-Mitgliedstaaten, wenn kein eigener Absicherungszweck besteht. Zudem soll ein zweistufiges Transparenzsystem für Netto-Leerverkaufspositionen eingeführt werden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll Finanzinstrumente längstens für ein Jahr verbieten können. Sollte eine Verlängerung nötig werden, muss der Bundestag vom Bundesfinanzministerium (BMF) unterrichtet werden.

Anders als zunächst geplant soll es aber keine Verordnungsermächtigung für das BMF zum Verbot spekulativer Kredit- und Währungsderivate geben. Diese und andere Änderungen hatten die Koalitionsfraktionen am Montag im Finanzausschuss durchgesetzt.

Ein ungedeckter Leerverkauf soll laut dem geänderten Gesetzentwurf nun vorliegen, wenn der Verkäufer "am Ende des Tages, an welchem das jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde", nicht Eigentümer der betreffenden Wertpapiere ist. In der vorherigen Version hatte sich diese Definition auf den "Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Geschäftes" bezogen, was bei einer Anhörung im Finanzausschuss aber auf Kritik von Experten gestoßen war.
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