Themen-Special: Risikomanagement bei Bayer


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Jedes unternehmerische Handeln ist untrennbar mit Chancen und Risiken verbunden. In diesem Kontext weist der Bayer-Konzern in seinem Geschäftsbericht 2006 darauf hin, dass ein wirksames Risikomanagement aus diesem Grund ein bedeutender Erfolgsfaktor zur nachhaltigen Sicherung des Unternehmenswerts ist.
 
Im Bayer-Konzern ist die Steuerung von Chancen und Risiken integraler Bestandteil des konzernweiten Systems der Unternehmensführung und nicht Aufgabe einer bestimmten organisatorischen Einheit. Zentrale Bestandteile des Risikomanagementsystems sind der Planungs- und Controllingprozess, das konzerninterne Regelwerk und das Berichtswesen. In regelmäßigen Konferenzen zur Geschäftsentwicklung werden neben den Ergebnissen der Geschäftstätigkeit mögliche Chancen und Risiken aufgezeigt sowie Ziele und Steuerungsmaßnahmen vereinbart.
 
Gemäß Section 404 des Sarbanes-Oxley Act hat der Bayer-Konzern die Anforderungen an ein internes Kontrollsystem entsprechend umgesetzt. Ausführliche Informationen dazu sind im Corporate-Governance-Bericht verfügbar.
 
Die interne Revision überwacht sowohl die Funktionsfähigkeit des internen Steuerungs- und Überwachungssystems als auch die Einhaltung organisatorischer Sicherungsmaßnahmen und prüft in regelmäßigen Abständen die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems. Darüber hinaus beurteilt der Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung das Risikomanagementsystem und erstattet Konzernvorstand und Aufsichtsrat regelmäßig hierüber Bericht.
 
Potenziellen Risiken aus gesetzlichen und sonstigen Vorgaben wird dadurch Rechnung getragen, dass sich im Bayer-Konzern alle Entscheidungen und die Gestaltung der Geschäftsprozesse auf eine umfassende rechtliche Beratung durch interne und externe Fachleute stützen.
 
Um die finanziellen Auswirkungen eines möglichen Schadens gering zu halten, hat der Konzern – soweit verfügbar und wirtschaftlich vertretbar – Versicherungen abgeschlossen.

 

Branchenrisiken des Bayer-Konzerns

Die Preise pharmazeutischer Produkte sind auf vielen Märkten staatlichen Kontrollen und Regulierungen ausgesetzt. Des Weiteren sind große Anbieter im Gesundheitswesen in der Lage, erheblichen Druck auf die Marktpreise auszuüben. All dies kann die Renditen unserer pharmazeutischen Produkte schmälern und die Einführung neuer Produkte erschweren.
 
Der Absatz von Pflanzenschutzprodukten ist von witterungsbedingten Einflüssen und Schwankungen der Verkaufspreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse abhängig. Außerdem kann mit der zunehmenden Bedeutung von Biotechnologieanwendungen im Agrarsektor die Nachfrage nach agrochemischen Produkten nachlassen, so der Konzern im Risikobericht.
 
Umsatz- und Ergebnisentwicklung im Teilkonzern MaterialScience unterliegen den Konjunkturzyklen der Abnehmerbranchen. Ein konjunktureller Abschwung ist gekennzeichnet durch schwache Nachfrage und Überkapazitäten, die zu erhöhtem Preisdruck und intensiverem Wettbewerb führen. Dies kann über den Konjunkturzyklus insgesamt betrachtet im Zeitablauf schwankende Margen und Verluste zur Folge haben. Darüber hinaus werden insbesondere in Asien Kapazitäten geschaffen, um die erwartete Nachfrage bedienen zu können. Fällt das zukünftige Marktwachstum geringer aus als erwartet, kann es infolge der aufgebauten Kapazitäten zu erhöhtem Preisdruck kommen.
 
Das frühzeitige Erkennen sich abzeichnender Trendwenden in den Konjunkturzyklen oder gesetzlicher Änderungen ist von erheblicher Bedeutung für die Geschäftssteuerung. Sowohl die gegenwärtige weltweite Konjunkturlage als auch die mittelfristigen Wirtschaftsentwicklungen werden quartalsweise analysiert und zur operativen Geschäftsplanung herangezogen.

 

Produktentwicklungsrisiken

Da Wettbewerbsposition sowie Umsatz- und Ergebnisentwicklung der Bayer-Gruppe in signifikanter Weise von der Entwicklung kommerziell erfolgreicher Produkte und Produktionstechnologien abhängen, investiert der Konzern beträchtliche finanzielle Mittel in die Forschung und Entwicklung. Aufgrund langwieriger Entwicklungsprozesse, technologischer Herausforderungen, regulatorischer Vorgaben und starken Wettbewerbs kann der Konzern jedoch nicht garantieren, dass alle Produkte aus der Entwicklungspipeline auf den Markt gebracht werden oder sich dort kommerziell erfolgreich behaupten.
 
Insbesondere der Life-Science-Bereich unterliegt strengen behördlichen Vorgaben. Steigende Anforderungen, beispielsweise an klinische oder (öko-)toxikologische Studien, können die Produktentwicklungskosten erhöhen und die Zeit bis zum Markteintritt verlängern.
 
Mögliche Nebenwirkungen der Produkte, die trotz vorheriger intensiver Prüfungen erst nach der Zulassung bzw. Registrierung entdeckt werden, können zu einem teilweisen oder kompletten, freiwilligen oder rechtlich begründeten Vertriebsstopp führen.
 
Um eine effektive und effiziente Mittelverwendung zu gewährleisten, hat der Bayer-Konzern eine entsprechende Aufbau- und Ablauforganisation mit Fachabteilungen, Arbeitskreisen und Reportingstrukturen zur Überwachung von Entwicklungsprojekten implementiert.

 

Patentrisiken

Der Bayer-Konzern weist darauf hin, dass man derzeit in gerichtliche Verfahren zu Patentstreitigkeiten involviert ist. Insbesondere Generikaanbieter versuchen, Patente vor ihrem Ablauf anzugreifen. Bisweilen muss der Konzern auch gegen Klagen Dritter wegen Verletzung von Patenten oder sonstiger Schutzrechte verteidigen.
 
Läuft ein Patent aus oder kann der Konzern ein Patent nicht erfolgreich verteidigen, ist in der Regel mit einem verstärkten Wettbewerb durch den Markteintritt von Generika-Anbietern zu rechnen.
 
Um das Risiko potenzieller Patentverletzungen zu minimieren, prüft die Bayer-Patentabteilung in Zusammenarbeit mit den jeweiligen operativen Abteilungen regelmäßig die aktuelle Patentlage und beobachtet mögliche Patentverletzungsversuche, um bei Bedarf rechtliche Schritte einzuleiten.

 

Beschaffungsmarktrisiken bei Bayer MaterialScience

Der Teilkonzern MaterialScience benötigt signifikante Mengen an petrochemischen Rohstoffen und Energien für den Produktionsprozess. Die Einkaufspreise für Rohstoffe und Energien können je nach Marktsituation stark schwanken. Wie schon in der Vergangenheit wird es Zeiten geben, in denen gestiegene Rohstoffkosten nicht über Preisanpassungen an Kunden weitergeben werden können.
 
Die Versorgung mit strategisch wichtigen Rohstoffen wird soweit möglich über langfristige Verträge mit verschiedenen Lieferanten gesichert. Um günstige Konditionen für den Bayer-Konzern zu erzielen, werden die Verträge zentral verhandelt.

 

Operative Risiken im Konzern

Die Produktionskapazitäten können sich beispielsweise durch technische Probleme oder Lieferunterbrechungen bei Rohstoffen verringern. Wegen des sehr komplexen Herstellungsverfahrens gilt dies in besonderem Maße für biologischen Produkte. Daher unterliegen sämtliche Produktionsprozesse und verwendeten Materialien einer ständigen Kontrolle durch die entsprechenden Fachfunktionen.
 
Die Geschäftsprozesse und die interne bzw. externe Kommunikation des Bayer-Konzerns basieren zunehmend auf Informationstechnologien. Eine wesentliche Störung der IT-Systeme kann trotz aller Sicherungsmaßnahmen zu einem Datenverlust und einer Beeinträchtigung der Geschäfts- und Produktionsprozesse führen.
 
Wenn es uns unter strategischen Gesichtspunkten vorteilhaft erscheint, akquiriert der Konzern Unternehmensteile oder auch ganze Unternehmen. Mit einer solchen Akquisition sind Entscheidungen, beispielsweise über die organisatorische Restrukturierung und die Anpassung von Geschäftsprozessen, verbunden, die kritisch für die erfolgreiche Integration des neuen Geschäfts und damit für die Realisierung der geplanten Synergien sind. Begleitet werden diese Akquisitionen von Integrationsteams.

Im Dezember 2006 wurde in der EU eine neue Verordnung zur Chemikalienpolitik (Registrierung, Evaluierung, Autorisierung von Chemikalien – REACH) verabschiedet, welche im Juni 2007 in Kraft tritt. Mit der Umsetzung des neuen EU-Chemikalienrechts wird der bürokratische Aufwand für die Registrierung, Bewertung und Zulassung von chemischen Substanzen zunehmen, was bei manchen Produkten zu zusätzlichen Kosten und geringeren Margen führen kann. Die Teilkonzerne haben REACH-Implementationsprojekte aufgesetzt, um die Einführung zu koordinieren und Nachteile für das Geschäft zu verringern bzw. zu vermeiden.

 

Produkt- und Umweltschutzrisiken

Die Herstellung von chemischen Produkten birgt Risiken, die mit der Produktion, der Abfüllung, der Lagerung und dem Transport von Rohstoffen, Erzeugnissen und Abfällen verbunden sind. Ein Störfall kann Personen- und Umweltschäden nach sich ziehen sowie Ausfälle in der Produktion verursachen.
 
Darüber hinaus können ungewollte Verunreinigungen der Agrochemikalien und Spuren unerwünschter gentechnisch modifizierter Organismen in landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln nicht vollständig ausgeschlossen werden.
 
Produkt- und Umweltschutzrisiken begegnet der Konzern mit entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen. So gewährleistet der Bayer-Konzern Prozesssicherheit durch ein integriertes Qualitäts-, Gesundheits-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement. Weiterhin engagiert sich der Konzern im Rahmen der internationalen Initiative „Responsible Care“ der chemischen Industrie und berichtet regelmäßig über das Sicherheits- und Umweltmanagement.

 

Hedging der Währungsrisiken

Als international tätiges Unternehmen erzielt die Bayer-Gruppe einen signifikanten Anteil ihres Umsatzes in Fremdwährungen. Dem damit einhergehenden Währungsrisiko begegnen der Konzern mit einer währungskongruenten Finanzierung der Geschäfte und der Absicherung durch ausschließlich hierfür vorgesehene derivative Finanzinstrumente. Die Derivate werden entsprechend der jeweiligen Risikoeinschätzung und unter Beachtung detaillierter Richtlinien und Vorgaben eingesetzt.

 

Kapitalmarktentwicklung als Risiko für Pensionsverpflichtungen

Das Planvermögen zur Deckung von Pensionsverpflichtungen besteht aus Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, Immobilien und anderen Vermögensgegenständen. Bei sinkenden Renditen auf den Kapitalmärkten kann es zu negativen Auswirkungen auf den Finanzierungsstatus der Pensionssysteme kommen. Deshalb kann es sogar erforderlich sein, zusätzliche Beiträge zu den Versorgungsplänen zu leisten, um künftigen Pensionsverpflichtungen nachkommen zu können. Darüber hinaus können auch Änderungen im demografischen Bestand oder in den biometrischen Rechnungsgrundlagen (etwa Sterbewahrscheinlichkeiten) einen negativen Einfluss auf den Finanzierungsstatus der Versorgungssysteme haben. Zur Minimierung dieses Risikos werden den Mitarbeitern zunehmend beitragsorientierte Pläne angeboten.

 

Rechtliche Risiken dominieren die Risikolandkarte des Konzerns

Als international tätiges Unternehmen mit einem heterogenen Portfolio ist der Bayer-Konzern (einschließlich der Bayer Schering Pharma AG, früher Schering AG) einer Vielzahl von rechtlichen Risiken ausgesetzt. Hierzu können insbesondere Risiken aus den Bereichen Produkthaftung, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Patentrecht, Steuerrecht sowie Umweltschutz gehören. Die Ergebnisse von gegenwärtig anhängigen bzw. künftigen Verfahren können nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden, sodass aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen oder der Vereinbarung von Vergleichen Aufwendungen entstehen können, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind und wesentliche Auswirkungen auf das Geschäft des Konzerns und seine Ergebnisse haben können.
 
Die nachfolgend beschriebenen Rechtsverfahren stellen die aus heutiger Sicht wesentlichen Rechtsrisiken dar und sind nicht als abschließende Auflistung zu verstehen.

Lipobay/Baycol: Im Zuge der Auseinandersetzungen um Lipobay/Baycol sind mit Stand 12. Februar 2007 weltweit noch ca. 1.870 Klagen gegen Bayer anhängig (davon ca. 1.810 in den USA, einschließlich mehrerer Sammelklagen). Bis zum 12. Februar 2007 hat Bayer 3.152 Lipobay/Baycol-Fälle weltweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verglichen, wofür insgesamt rund 1.159 MIO US-$ gezahlt wurden. Bayer ist auch weiterhin bestrebt, freiwillig und ohne Haftungseingeständnis diejenigen, die durch Lipobay/Baycol schwerwiegende Nebenwirkungen erlitten haben, auf faire Weise zu entschädigen. In den USA wurden bislang fünf Prozesse in erster Instanz ausgetragen. Sie endeten alle zugunsten von Bayer.
 
Nach den nun schon über fünf Jahre andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen sind uns derzeit in den USA weniger als 20 Fälle bekannt, in denen aus unserer Sicht ein Vergleich in Frage kommt. Der Konzern kann jedoch nicht ausschließen, dass noch weitere Fälle von schweren Nebenwirkungen durch Lipobay/Baycol bekannt werden. Außerdem könnte es auch noch weitere Vergleiche außerhalb der USA geben, so der Konzern im aktuellen Risikobericht.
 
Im Geschäftsjahr 2006 hat Bayer unter Berücksichtigung der bisher geschlossenen und erwarteter Vergleiche sowie erwarteter Verteidigungskosten einen Aufwand in Höhe von insgesamt 35 Mio. Euro erfasst.
 
Nach eingetretener Ausschöpfung des bestehenden Versicherungsschutzes ist es – abhängig vom zukünftigen Verlauf der Verfahren – möglich, dass Bayer weiteren Belastungen ausgesetzt wird, die durch die bereits getroffenen bilanziellen Maßnahmen nicht mehr abgedeckt sind.
 
Die Bayer AG und Bayer Corporation werden neben zwei jetzigen bzw. früheren Führungskräften mittels einer Sammelklage von Aktionären auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Zur Begründung wird angeführt, Bayer habe gegen US-amerikanische Kapitalmarktvorschriften verstoßen und bis zum Vermarktungsstopp von Lipobay/Baycol die kommerziellen Aussichten für das Produkt und nach dem Vermarktungsstopp die finanziellen Haftungsrisiken irreführend dargestellt. Im Jahr 2005 hat das angerufene Gericht Ansprüche von anderen als US-Erwerbern, die Aktien der Bayer AG an anderen als US-Börsen erworben haben, abgelehnt. Bayer ist überzeugt, über gute Argumente zu verfügen, und wird sich entschieden zur Wehr setzen.

Cipro®: Gegen Bayer sind seit Juli 2000 in den USA 39 Sammelklagen, eine Einzelklage und eine inzwischen abgewiesene Klage einer Verbraucherschutzgruppe im Zusammenhang mit dem Medikament Cipro® eingereicht worden. Die Kläger werfen Bayer und anderen ebenfalls beklagten Unternehmen vor, dass ein zwischen Bayer und der Firma Barr Laboratories, Inc. im Jahr 1997 geschlossener Vergleich zur Beendigung eines Patentrechtsstreits bestimmte wettbewerbsrechtliche Vorschriften verletzt haben soll. Damit sei ab 1997 die Vermarktung von generischem Ciprofloxacin verhindert worden. Die Kläger beanspruchen insbesondere entsprechenden Schadenersatz, der nach amerikanischem Recht verdreifacht werden solle. Das betreffende Patent wurde nach dem Vergleich mit Barr durch das US-Patentamt nochmals überprüft und bestätigt und anschließend mehrfach erfolgreich in Verfahren vor US-Bundesgerichten verteidigt. Es ist inzwischen abgelaufen.
 
Sämtliche vor Bundesgerichten anhängige Verfahren sind zur Koordination an ein Bundesgericht in New York übertragen worden. Im Jahr 2005 hatte dieses Gericht dem Antrag von Bayer stattgegeben und sämtliche Ansprüche der Kläger abgewiesen. Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Vor einigen bundesstaatlichen Gerichten sind weitere Klagen anhängig. Bayer ist überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche zu haben, und wird sich in diesen Verfahren weiterhin entschieden zur Wehr setzen.

Kautschuk, Polyester-Polyole, Urethane: Mehrere wettbewerbsrechtliche Verfahren in den USA, Kanada und der EU im Zusammenhang mit behauptetem kartellrechtswidrigem Verhalten bei Produktlinien im ehemaligen Bereich Kautschuk wurden abgeschlossen. Andere sind weiterhin anhängig. In den USA hat die Bayer AG in zwei Fällen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem US-Justizministerium Geldbußen gezahlt. Die EU-Kommission hat im Dezember 2005 eine Geldbuße gegen Bayer in Höhe von 58,9 Mio. Euro für Wettbewerbsverstöße im Bereich Kautschuk-Chemikalien verhängt. Der entsprechende Betrag wurde Ende März 2006 gezahlt. Die Wettbewerbsbehörden in den USA, Europa und Kanada haben im Juli/August die Verfahren bezüglich EPDM eingestellt. Im November 2006 hat die EU-Kommission das Verfahren im Zusammenhang mit BR/ESBR beendet und Geldbußen gegen mehrere Unternehmen verhängt. Bayer wurde eine Strafe in vollem Umfang erlassen.
 
In den USA und Kanada sind gegen die Bayer AG und einige ihrer Tochtergesellschaften sowie andere Unternehmen zahlreiche zivilrechtliche Schadenersatzklagen einschließlich Sammelklagen erhoben worden. Die Klagen betreffen Kautschuk-Chemikalien, EPDM, NBR und Polychloropren-Kautschuk (CR). Bayer hat in den meisten der US-Verfahren Vergleichsvereinbarungen getroffen, die bereits weitgehend gerichtlich genehmigt wurden.
 
Diese Vergleiche beenden hinsichtlich der betroffenen Produkte nicht alle zivilrechtlichen Klagen und verhindern nicht die Erhebung neuer Klagen. Wie bereits berichtet, hat Bayer jedoch die als wesentlich eingeschätzten Verfahren durch Vergleiche beendet. Zusätzlich wurde gegen die Bayer AG und einige Tochtergesellschaften in den USA eine Schadenersatzklage in Form einer Sammelklage auf der Grundlage von behauptetem wettbewerbswidrigem Verhalten hinsichtlich zweier weiterer Kautschukprodukte, nämlich Butadien-Kautschuk (BR) sowie Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR), erhoben. Entsprechende Klagen in Europa sind wahrscheinlich.

Verfahren bei Polyester-Polyolen, Urethanen und Urethan-Chemikalien: In Kanada ist gegen Bayer noch ein behördliches Verfahren wegen angeblicher wettbewerbswidriger Aktivitäten im Bereich von Adipinsäure-basierten Polyester-Polyolen anhängig. In den USA hat die Bayer Corporation eine Geldbuße auf der Grundlage einer im Jahr 2004 mit dem US-Justizministerium geschlossenen Vereinbarung gezahlt.
 
In den USA sind gegen Bayer zivilrechtliche Schadenersatzklagen einschließlich Sammelklagen erhoben worden, die Vorwürfe unerlaubter Preisabsprachen im Bereich der Polyester-Polyole, Urethane und Urethan-Chemikalien beinhalten. In Kanada wurden ­entsprechende Klagen zu Polyester-Polyolen erhoben.
 
Bayer hat in einigen US-Verfahren grundsätzliche oder vollständige Vergleichsvereinbarungen getroffen, die teilweise noch der gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Diese Vergleiche beenden hinsichtlich der betroffenen Produkte nicht alle zivilrechtlichen Klagen und verhindern nicht die Erhebung neuer Klagen.

Verfahren bei Polyether-Polyolen und anderen Vorprodukten für Urethan-Endprodukte: In den USA und Kanada sind gegen Bayer zivilrechtliche Schadenersatzklagen in Form von Sammelklagen erhoben worden. Die Verfahren beinhalten Vorwürfe unerlaubter Preisabsprachen u.a. bei Polyether-Polyolen und bestimmten Vorprodukten für Urethan-Endprodukte. Bayer hat in den USA eine Sammelklage mit einer Klägergruppe verglichen, die ca. 75 Prozent der direkten Käufer von Polyether-Polyolen, MDI und TDI (und entsprechender Systeme) repräsentiert. Dieser Vergleich wurde in der Zwischenzeit gerichtlich genehmigt. Die übrigen direkten Käufer haben sich an diesem Vergleich nicht beteiligt („opt out“). Sie sind weiterhin berechtigt, separate Klagen zu erheben, was bislang jedoch nicht geschehen ist. In Kanada ist außerdem eine Sammelklage direkter und indirekter Käufer von Polyether-Polyolen, MDI und TDI (und entsprechender Systeme) anhängig. Im Februar 2006 wurde Bayer in diesem Zusammenhang eine Verfügung zur Vorlage von Unterlagen („Subpoena“) vom US-Justizministerium zugestellt.

Das mit der Gesamtheit der vorgenannten Verfahren verbundene finanzielle Risiko über bereits gezahlte Beträge und die gebildeten Rückstellungen hinaus ist wegen der beträchtlichen Ungewissheit dieser Verfahren derzeit nicht bezifferbar. Daher konnte eine weitere bilanzielle Vorsorge nicht getroffen werden, so der Konzern. Das Unternehmen erwartet, dass im Verlauf der genannten Verfahren weitere, zurzeit nicht bezifferbare Aufwendungen erforderlich werden.

 

Verfahren wegen genetisch veränderter Reispflanzen

Seit August 2006 wurden in den USA gegen Bayer CropScience LP zahlreiche Klagen von Reisfarmern und Großhändlern bei Bundes- und einzelstaatlichen Gerichten, einschließlich Sammelklagen, erhoben. Die Kläger bringen vor, sie hätten wirtschaftliche Verluste erlitten, nachdem Spuren von genetisch verändertem Reis (LLRICE 601) in Stichproben von konventionellem, in den USA angebautem Langkornreis festgestellt wurden. Dies habe zu zahlreichen wirtschaftlichen Nachteilen, einschließlich des Verfalls der Preise für Langkornreis, Kosten aufgrund von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Kosten aufgrund der Sicherstellung einer anderweitigen Belieferung, geführt. Sämtliche vor Bundesgerichten anhängige Verfahren sind im Dezember zur Koordination an ein Bundesgericht in Missouri verwiesen worden.
 
Nach seiner technologischen Entwicklung wurde LLRICE 601 in Zusammenarbeit mit Dritten, darunter einem Institut für Züchtungsforschung in den USA, weiter getestet. Die Entwicklung dieser Linie wurde jedoch nicht zur Vermarktung weitergeführt. Das amerikanische Landwirtschaftsministerium USDA und die amerikanische Lebens- und Arzneimittelbehörde FDA haben bestätigt, dass LLRICE 601 sicher für die Gesundheit, für den Einsatz in Nahrungs- und Futtermitteln wie auch für die Umwelt ist. Im November 2006 teilte das US-Landwirtschaftsministerium mit, es habe LLRICE 601 zum Markt zugelassen. Es untersucht derzeit, wie LLRICE 601 unter konventionellen in den USA angebauten Reis gelangt ist.
 
Bayer ist überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche zu haben, und wird sich entschieden zur Wehr setzen. Aufgrund der mit diesen Verfahren verbundenen Unwägbarkeiten ist es derzeit nicht möglich, den Umfang einer etwaigen Haftung abzuschätzen, so der Konzern.

 

Verfahren wegen Kontrazeptiva

Yasmin®: Im April 2005 reichte Bayer Schering Pharma vor einem US-Bundesgericht eine Patentverletzungsklage gegen Barr Pharmaceuticals Inc. und Barr Laboratories Inc. ein. Darin wird Barr wegen seiner in einem ANDA-Zulassungsverfahren angestrebten generischen US-Version des oralen Verhütungsmittels Yasmin® von Bayer Schering Pharma Patentverletzung vorgeworfen. Im Juni 2005 reichte Barr eine Gegenklage ein, in der die Ungültigerklärung des Patents von Bayer Schering Pharma beantragt wurde. Die Verfahren befinden sich zurzeit in der Phase der beiderseitigen Beibringung von Beweismitteln („Pre-Trial Discovery“).

YAZ®: Im Januar 2007 erhielt Bayer Schering Pharma die Mitteilung, dass Barr Laboratories ein weiteres ANDA-Zulassungsverfahren hinsichtlich einer generischen US-Version des oralen Verhütungsmittels YAZ® von Bayer Schering Pharma eingeleitet hat. Bayer Schering Pharma hat für die Indikation von YAZ® als orales Verhütungsmittel gesetzliche FDA-Marktexklusivität bis März 2009.
 
Die besondere Bedeutung der beiden oralen Kontrazeptiva Yasmin® und YAZ® für das Geschäft ist offenkundig. Bayer ist fest entschlossen, die führende Position auf diesem Gebiet weiter auszubauen.

 

Verfahren wegen Propylenoxid

Ein US-Schiedsgericht hat im Mai 2006 der Lyondell Chemical Co. die gegen Bayer geltend gemachten Ansprüche zuerkannt. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren Ansprüche aufgrund unterschiedlicher Vertragsauslegung im Zusammenhang mit einem Joint Venture zur Herstellung von Propylenoxid. Bayer hat die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Lyondell erstrebt demgegenüber eine Bestätigung der Entscheidung und beansprucht Zinsen für die Zeit bis zum Schiedsspruch. Bayer hat hierfür eine entsprechende bilanzielle Vorsorge getroffen.
 
Daneben hat Bayer im Januar 2007 eine weitere Klage gegen Lyondell vor einem US-Gericht erhoben, mit der die Anpassung eines Vertrags und die Rückzahlung bestimmter Beträge verfolgt wird, die angeblich von Bayer im Zusammenhang mit dem Schiedsspruch geschuldet werden.
 
Weiterhin hat Bayer einen gesonderten Zahlungsanspruch gegen Lyondell im Rahmen eines separaten Schiedsverfahrens geltend gemacht, der sich auf die Verwendung von bestimmten Propylenoxidmengen durch Lyondell bezieht.

 

Verfahren über Injektoren und ähnliche Produkte

Im November 1998 erhoben Liebel-Flarsheim Company und ihre Muttergesellschaft Mallinckrodt, Inc., Klage gegen die Bayer-Schering-Pharma-Tochtergesellschaft Medrad. Sie behaupteten, dass einige der Medrad-Produkte (Frontloading-Injektoren) vier Patente von Liebel-Flarsheim verletzen. Im Oktober 2005 entschied das Gericht zugunsten von Medrad. Dabei stellte es fest, dass die Medrad-Produkte die Patente von Liebel-Flarsheim zwar verletzt hätten, wenn sie gültig wären, alle vier Patente jedoch ungültig seien. Beide Parteien legten gegen den für sie ungünstigen Teil der Entscheidung Berufung ein. Eine im September 2004 von den Klägern erhobene Klage auf Verletzung der gleichen Patente durch ein weiteres Medrad-Produkt wurde im Oktober 2005 wie im ersteren Fall entschieden, auch hier legten beide Parteien entsprechende Berufung ein.
 
Die Kläger haben zwei weitere Feststellungsklagen gegen Medrad erhoben. Medrad selbst hat Liebel-Flarsheim mit der Begründung verklagt, dass ein Produkt von Liebel-Flarsheim ein von Medrad gehaltenes Patent verletze.


 
Patentrechtliche und vertragsrechtliche Auseinandersetzungen

Abbott hat in den USA u.a. gegen Bayer wegen behaupteter Patentverletzungen Klage erhoben. Betroffen sind auch Blutzucker-Messgeräte der Ascensia® Contour® Systems, die aus Japan zugeliefert werden. Der Hersteller ist zu einer Freistellung von etwaiger Haftung und Kosten verpflichtet, und das Bayer-Management geht davon aus, dass im Falle einer Haftung die entsprechenden Beträge und Kosten in substanziellem Umfang erstattet werden.
 
Limagrain nimmt Bayer – als Rechtsnachfolger von Rhône-Poulenc – auf Freistellung von Verpflichtungen gegenüber Dritten aus Vertragsverletzung in Anspruch.
 
In einem anderen Fall hat Bayer mehrere Unternehmen in den USA wegen der Verletzung von Patenten im Zusammenhang mit Moxifloxacin verklagt. Diese Unternehmen bringen zu ihrer Verteidigung u.a. vor, dass sie die Patente für nichtig und nicht durchsetzbar halten.
 
In diesen patentrechtlichen und vertragsrechtlichen Auseinandersetzungen ist Bayer überzeugt, gute Argumente zu haben, und wird sich entschieden zur Wehr setzen.

Produkthaftungsfälle, andere Fälle: Rechtliche Risiken erwachsen auch aus anderen Produkthaftungsfällen als denjenigen um Lipobay/Baycol. Gegen Bayer sind in den USA zahlreiche Klagen anhängig, die sich auf Schadenersatz für außerhalb der USA lebende Kläger richten, die durch Blutplasmaprodukte mit HIV oder HCV (Hepatitis-C-Virus) infiziert worden sein sollen. Weitere Klagen wurden von in den USA lebenden Klägern erhoben, die dadurch mit HCV infiziert worden sein sollen.
 
Bayer ist gemeinsam mit anderen Herstellern, Großhändlern und Anwendern im Staat Alabama in den USA auf Schadenersatz verklagt worden. Darunter befindet sich auch eine US-weite Sammelklage. Die Kläger behaupten Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit, die durch die Verwendung von Diphenylmethan-Diisocyanat (MDI) im Kohlebergbau verursacht sein sollen.
 
Bayer ist wie eine Reihe anderer Pharma-Gesellschaften in den USA in mehreren Verfahren auf Schadenersatz, Strafschadenersatz und Herausgabe von Gewinn verklagt worden. Die Klagen werden mit der angeblichen Manipulation bei Angaben von Großhandelspreisen bzw. dem günstigsten Preis begründet. Kläger sind u.a. auch Bundesstaaten.
 
Die Zustimmung der Hauptversammlung der Bayer Schering Pharma AG vom 13. September 2006 zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bayer Schering GmbH ist Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Außenstehende Aktionäre haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben und erstreben die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Abfindung und des Ausgleichs. Bayer Schering Pharma AG hat ein Freigabeverfahren eingeleitet zur gerichtlichen Bestätigung, dass die Klagen der Eintragung des Vertrags in das Handelsregister nicht entgegenstehen und dass etwaige Fehler des Beschlusses nicht die Wirksamkeit des Vertrags berühren. Gegen den zwischenzeitlich erfolgten Eintrag des Vertrags in das Handelsregister wurde ein Amtslöschungsverfahren angeregt.
 
Ein weiteres Risiko kann aus den Asbest-Klagen in den USA erwachsen. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle behaupten die Kläger, Bayer und andere Beklagte hätten Dritte in zurückliegenden Jahrzehnten auf dem eigenen Werksgelände beschäftigt, ohne vor den bekannten Gefahren von Asbest hinreichend gewarnt oder geschützt zu haben. Eine Bayer-Beteiligungsgesellschaft in den USA ist Rechtsnachfolger von Gesellschaften, die bis 1976 Asbest-Produkte verkauften. Im Falle einer Haftung besteht eine vollständige Freistellung durch Union Carbide.
 
Bayer ist u.a. Beklagte in einer Sammelklage in North-Carolina, USA, in der Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften beim Vertrieb eines bestimmten Termitizids (Premise®) behauptet werden.


 
Haftungserwägungen nach der Abspaltung von Lanxess

Für die Haftungssituation nach der Abspaltung des Teilkonzerns LANXESS spielen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Bestimmungen eine Rolle. Nach dem deutschen Umwandlungsgesetz haften alle an einer Abspaltung beteiligten Einheiten gesamtschuldnerisch für die vor dem Abspaltungsdatum begründeten Verbindlichkeiten der abgebenden Einheit. Somit haften die Bayer AG und die LANXESS AG gesamtschuldnerisch für einen Zeitraum von fünf Jahren für alle Verbindlichkeiten der Bayer AG, die am 28. Januar 2005 bestanden.

 

[Bildquelle: Bayer HealthCare AG, Literaturhinweis: Geschäftsbericht 2006]

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