Vermögensschaden

Definition:

"Materieller Schaden; die wirtschaftlichen Nachteile schlagen sich direkt in die Bilanz des Geschädigten negativ nieder. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen a) positiver Schaden (Minderung vorhandener Vermögenswerte bzw. Entstehung von Aufwendungen) und b) entgangener Gewinn (erwarteter Vermögenszuwachs tritt nicht ein). Nach § 252 BGB besteht für beide Vermögensschäden eine Anspruchsgrundlage. "

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