Obliegenheiten

Definition:

Hierbei handelt es sich um Rechtspflichten minderer Zwangsintensität. Obliegenheiten können nicht erzwungen oder eingeklagt werden oder eine Schadenersatzpflicht bewirken. Die Erfüllung diverser Obliegenheiten sind Voraussetzungen für den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Obliegenheiten sind im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und in AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) geregelt.

Beispiele für Obliegenheiten:

  • Wer einen Schaden erleidet, muss den Schaden so gering wie möglich halten (Schadensminderungspflicht).
  • Kaufleute müssen von einem anderen Kaufmann gekaufte Sachen unverzüglich auf Mängel untersuchen und die Mängel gleich rügen (Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf), § 377 HGB.
  • Im privaten Versicherungsrecht bestehen sowohl gesetzliche wie auch vertragliche Obliegenheiten, beispielsweise Anzeige von Versicherungsfällen und der Mitteilung versicherungsrelevanter Daten etc.
  • Anzeige der Schwangerschaft beim Arbeitgeber § 9 I S. 1 MuSchG.
  • Vorvertragliche Anzeigepflicht beim Abschluss einer Krankenversicherung oder Lebensversicherung.

 

Risk Academy

Die Intensiv-Seminare der RiskAcademy® konzentrieren sich auf Methoden und Instrumente für evolutionäre und revolutionäre Wege im Risikomanagement.

Seminare ansehen
Newsletter

Der Newsletter RiskNEWS informiert über Entwicklungen im Risikomanagement, aktuelle Buchveröffentlichungen sowie Kongresse und Veranstaltungen.

jetzt anmelden
Lösungsanbieter

Sie suchen eine Softwarelösung oder einen Dienstleister rund um die Themen Risikomanagement, GRC, IKS oder ISMS?

Partner finden
Ihre Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.