Glossar & Definitionen

InvMaRisk

Definition:

Mit den "Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Investmentgesellschaften" (InvMaRisk) hat die BaFin am 30.06.2010 die Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 9 InvG und an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften und Sondervermögen konkretisiert.

Dabei unterscheidet die Finanzaufsicht zwischen den Risiken der Gesellschaft, den Risiken des Sondervermögens und dem Gesamtrisikoprofil. Die InvMaRisk verschärfen die Regularien für Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften dadurch ganz wesentlich und stellen erweiterte Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation.

Gleichzeitig nehmen die InvMaRisk die Anforderungen der EU-Richtlinie UCITS (OGAW) IV vorweg. Die "Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities" mussten bis Mitte 2011 in nationales Recht umgesetzt sein und haben die Harmonisierung der europäischen Investmentfondsindustrie und ihre Stärkung im internationalen Wettbewerb zum Ziel. Die Umsetzung der InvMaRisk musste bis zum 31.12.2010 erfolgt sein.

Das Regelwerk stellt die Weiterentwicklung der qualitativen Bankenaufsicht, deren Entwicklung im Jahr 1975 mit den Mindestanforderungen für bankinterne Kontrollmaßnahmen bei Devisengeschäften begann, dar und fordert einen angemessenen Umgang mit Risiken, die im Unternehmen selbst vorliegen, und mit Risiken, die aus der Funktion der Kapitalanlagegesellschaften durch die treuhänderische Verwaltung der Sondervermögen entstehen. Dabei liegt ein erkennbarer Schwerpunkt auf den möglichen Risikokonzentrationen und den Interdependenzen zwischen Gesellschafts- und Produktrisiken.

Aus unterschiedlichen Mindestanforderungen an Handelsgeschäfte (MaH), interne Revision (MaIR) und das Kreditgeschäft (MaK) entstanden im Jahr 2005 die MaRisk für Banken, gefolgt von den MaRisk für Versicherungen im Jahr 2009. Die MaRisk für Banken hatten bis Ende 2007 auch für Kapitalanlagegesellschaften Gültigkeit.

Durch das Investmentänderungsgesetz hatte sich jedoch eine Gesetzeslücke ergeben, die durch die InvMaRisk wieder geschlossen wurde. Übergangsweise wurden von der BaFin die MaRisk (BA) weiterhin zur Auslegung der Organisationspflichten aus § 9a Investmentgesetz herangezogen.

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst nach den InvMaRisk insbesondere:

  • ein angemessenes Risikomanagementsystem,
  • geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter,
  • geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens in Finanzinstrumenten,
  • angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,
  • Regelungen zu Verfahrensweisen bei Auslagerungen,
  • eine angemessene Dokumentation,
  • angemessene Kontrollverfahren (einschließlich der Internen Revision).

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