Glossar & Definitionen

DRS 15

Definition:

Dieser Standard regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen. Er empfiehlt eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB.

Ziel der Lageberichterstattung nach diesem Standard ist es, den Adressaten des Konzernlageberichts entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns zu machen. Der Konzernlagebericht informiert außerdem über die wesentlichen Chancen und die Risiken, die in der Zukunft die Geschäftstätigkeit des Konzerns voraussichtlich bestimmen werden.

Die Regeln des Standards sind so formuliert, dass sie den individuellen Erfordernissen der Lageberichterstattung verschiedener Unternehmen und Branchen gerecht werden. Zu Beginn des Standards werden die Grundsätze der Lageberichterstattung formuliert. Anschließend behandelt der Standard jeweils geschlossen die Berichtselemente Geschäft und Rahmenbedingungen, Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage, Nachtragsbericht, Chancen- und Risikobericht, Risikoberichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten, Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess, Übernahmerelevante Angaben, Erklärung gemäß § 289a HGB und Versicherung der gesetzlichen Vertreter. Der Standard enthält zusätzlich in der Anlage Empfehlungen für die Lageberichterstattung. Der Konzernlagebericht ist, getrennt vom Konzernabschluss und den übrigen veröffentlichten Informationen, als geschlossene Darstellung unter der Überschrift "Konzernlagebericht" aufzustellen und offen zu legen.

Der Standard formuliert fünf Grundsätze der Lageberichterstattung:

  1. Vollständigkeit,
  2. Verlässlichkeit,
  3. Klarheit und Übersichtlichkeit,
  4. Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung und
  5. Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung.

Ausgangspunkt für die Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage ist ein Überblick über den Konzern, seine Geschäftstätigkeit und deren Rahmenbedingungen. Auf die Aktivitäten zu Forschung und Entwicklung ist einzugehen. Die Unternehmensleitung hat den Geschäftsverlauf darzustellen und zu beurteilen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben zusätzlich das unternehmensintern eingesetzte Steuerungssystem darzustellen und zu erläutern.

Die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage vermittelt zeitraumbezogene Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr und stichtagsbezogene Informationen über die wirtschaftliche Lage des Konzerns zum Aufstellungszeitpunkt. Dabei ist auf die für den Geschäftsverlauf ursächlichen Ereignisse und Entwicklungen sowie auf Faktoren einzugehen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage hatten oder haben können. Im Mittelpunkt der Darstellung der Ertragslage stehen die Entwicklung des Ergebnisses, des Umsatzes und der Auftragslage sowie wesentliche Veränderungen in der Struktur der Aufwendungen und Erträge. Im Mittelpunkt der Darstellung der Finanzlage stehen das Finanzmanagement, die Kapitalstruktur und Kapitalausstattung sowie eine Liquiditätsanalyse anhand der Kapitalflussrechnung. Im Mittelpunkt der Darstellung der Vermögenslage stehen die Höhe und die Zusammensetzung des Vermögens. Darüber hinaus sind Angaben zu außerbilanziellen Finanzierungsinstrumenten zu machen. Die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage schließt mit einer Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage des Konzerns ab. Darüber hinaus werden weitere Angaben, wie beispielsweise eine Berichterstattung über die immateriellen Werte des Konzerns, empfohlen.

In einem Nachtragsbericht sind Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, anzugeben und zu erläutern. Sind keine solchen Vorgänge eingetreten, ist dies anzugeben.

Im Chancen- und Risikobericht hat die Unternehmensleitung ihre Erwartungen über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu erläutern und diese zu einer Gesamtaussage zu verdichten. Die Darstellung der Erwartungen hat sich auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Branchenaussichten und auf positive oder negative Entwicklungstrends sowie deren wesentliche Einflussfaktoren zu beziehen. Als Prognosezeitraum für nicht quantitative Informationen sind mindestens zwei Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Die Quantifizierung der Erwartungen wird für das kommende Geschäftsjahr empfohlen. Die Risikoberichterstattung im Rahmen des Chancen- und Risikoberichts ist in den Standards DRS 5, DRS 5–10 bzw. DRS 5–20 geregelt.

Mit der Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten hat die Unternehmensleitung über ihre Risikoziele und Risikomanagementmethoden im Zusammenhang mit eingesetzten Finanzinstrumenten zu berichten. Dabei ist auch auf konkrete Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, einzugehen.

Die Angaben zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem in Bezug auf die Konzernrechnungslegung umfassen Strukturen, Prozesse und Kontrollen zur Erstellung des Konzernabschlusses. Aussagen zur Effektivität sind nicht erforderlich.

Mit den übernahmerelevanten Angaben wird das Ziel verfolgt, einen potenziellen Bieter in die Lage zu versetzen, sich vor Abgabe eines Übernahmeangebots ein umfassendes Bild über die mögliche Zielgesellschaft und ihre Struktur sowie etwaige Übernahmehindernisse zu verschaffen.

Der Standard gibt Leitlinien für den Inhalt der Erklärung gemäß § 289a HGB (Corporate Governance Erklärung) für den Fall, dass die Erklärung im Lagebericht des Mutterunternehmens abgegeben wird und der Lagebericht des Mutterunternehmens mit dem Konzernlagebericht zusammen offengelegt wird.

DRS 15 empfiehlt darüber hinaus den Wortlaut des Bilanzeids für die Fälle, in denen der Eid für Konzernabschluss und Konzernlagebericht getrennt oder gemeinsam geleistet wird.

Hinweis: Mit Bekanntmachung des DRS 20 Konzernlagebericht gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 04. Dezember 2012 wird der DRS 15 Lageberichterstattung vom 07. Dezember 2004 (BAnz vom 26. Februar 2005), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 5 (DRÄS 5) vom 05. Januar 2010 (BAnz vom 18. Februar 2010) aufgehoben.

Er war letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31. Dezember 2012 begonnen hatte.


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