Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Ursache für das Inkrafttreten des KonTrag (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) und das KapAEG (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz) Ende April/Anfang Mai 1998 war die unter dem Begriff "Corporate Governance" seit Anfang der 90iger Jahre geführte Diskussion.
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Die Bundesregierung führte die folgenden Gründe zum Gesetzentwurf auf (BT-Drucksache 13/9712, S. 11):
- Verbesserung im Rahmen der Arbeit des Aufsichtsrats
- Erhöhung der Transparenz
- Stärkung der Kontrolle durch die Hauptversammlung
- Abbau von Stimmrechtsdifferenzierungen
- Zulassung moderner Finanzierungs- und Vergütungsinstrumente
- Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfer und der Zusammenarbeit von Abschlussprüfer und Aufsichtsrat
- Kritische Prüfung des Beteiligungsbesitzes von Kreditinstituten
Nach § 91 II AktG gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Vorstands (analog auch GmbH Geschäftsführer; vgl. § 43 I und II GmbHG) ein angemessenes Risikomanagement sowie ein internes Überwachungssystem zu etablieren. Kommt es zu einer Unternehmenskrise, so hat der Vorstand den Beweis zu erbringen, dass er sich sowohl objektiv als auch subjektiv pflichtgemäss verhalten hat. Konkret muss er nachweisen, dass er Massnahmen zur Risikofrüherkennung bzw. -abwehr getroffen hat. Sinnvoll ist daher die Dokumentation des Risk Management Prozesses in einem Risikohandbuch oder in entsprechenden schriftlichen Richtlinien. Neben der Risikophilosophie / -politik sollten insbesondere Informationen über die Risikoanalyse (Risikoidentifikation und -bewertung) sowie die Auf- und ablauforganisation schriftlich fixiert werden. Ausserdem sollten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar und eindeutig definiert werden.
Vom Gesetzgeber wird nicht vorgeschrieben, wie das Risikofrüherkennungssystem als Teil eines in der Regel umfassenden Risk Management Systems im einzelnen auszugestalten ist. Fakt ist jedoch, dass ein Früherkennungssystem / Risk Management System betriebsindividuell (abhängig von Branche, Grösse, Struktur etc.) ausgestaltet werden muss. In jedem Fall muss es so ausgerichtet sein, dass bestandsgefährdende Entwicklungen aus bspw. risikobehafteten Geschäften, Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften und nicht korrekte Rechnungslegung mit wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens / Konzerns rechtzeitig erkannt werden, dass noch entsprechende Gegenmassnahmen eingeleitet werden können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache, 13/9712, S. 15).
Basierend auf § 90 I Nr. 1 AktG hat der Vorstand den Aufsichtsrat über die zukünftige Geschäftspolitik ( insbesondere Finanz-, Investitions- und Personalplanung) zu informieren.




