25.05.2013
RiskNET - The Risk Management Network -KonTraG

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

Ursache für das Inkrafttreten des KonTrag (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) und das KapAEG (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz) Ende April/Anfang Mai 1998 war die unter dem Begriff "Corporate Governance" seit Anfang der 90iger Jahre geführte Diskussion.

Den Gesetzestext finden Sie im Download-Bereich.

Die Bundesregierung führte die folgenden Gründe zum Gesetzentwurf auf (BT-Drucksache 13/9712, S. 11):

  • Verbesserung im Rahmen der Arbeit des Aufsichtsrats
  • Erhöhung der Transparenz
  • Stärkung der Kontrolle durch die Hauptversammlung
  • Abbau von Stimmrechtsdifferenzierungen
  • Zulassung moderner Finanzierungs- und Vergütungsinstrumente
  • Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfer und der Zusammenarbeit von Abschlussprüfer und Aufsichtsrat
  • Kritische Prüfung des Beteiligungsbesitzes von Kreditinstituten

 

Nach § 91 II AktG gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Vorstands (analog auch GmbH Geschäftsführer; vgl. § 43 I und II GmbHG) ein angemessenes Risikomanagement sowie ein internes Überwachungssystem zu etablieren. Kommt es zu einer Unternehmenskrise, so hat der Vorstand den Beweis zu erbringen, dass er sich sowohl objektiv als auch subjektiv pflichtgemäss verhalten hat. Konkret muss er nachweisen, dass er Massnahmen zur Risikofrüherkennung bzw. -abwehr getroffen hat. Sinnvoll ist daher die Dokumentation des Risk Management Prozesses in einem Risikohandbuch oder in entsprechenden schriftlichen Richtlinien. Neben der Risikophilosophie / -politik sollten insbesondere Informationen über die Risikoanalyse (Risikoidentifikation und -bewertung) sowie die Auf- und ablauforganisation schriftlich fixiert werden. Ausserdem sollten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar und eindeutig definiert werden.

 

Vom Gesetzgeber wird nicht vorgeschrieben, wie das Risikofrüherkennungssystem als Teil eines in der Regel umfassenden Risk Management Systems im einzelnen auszugestalten ist. Fakt ist jedoch, dass ein Früherkennungssystem / Risk Management System betriebsindividuell (abhängig von Branche, Grösse, Struktur etc.) ausgestaltet werden muss. In jedem Fall muss es so ausgerichtet sein, dass bestandsgefährdende Entwicklungen aus bspw. risikobehafteten Geschäften, Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften und nicht korrekte Rechnungslegung mit wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens / Konzerns rechtzeitig erkannt werden, dass noch entsprechende Gegenmassnahmen eingeleitet werden können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache, 13/9712, S. 15).

Basierend auf § 90 I Nr. 1 AktG hat der Vorstand den Aufsichtsrat über die zukünftige Geschäftspolitik ( insbesondere Finanz-, Investitions- und Personalplanung) zu informieren.

Bücher des Monats

Die geheime Macht der Ratingagenturen

Ulrich Horstmann: Die geheime Macht der Ratingagenturen: Die Spielmacher des Weltfinanzsystems, FinanzBuch Verlag, München 2013, 301 Seiten, 19,99 Euro, ISBN 978-3-89879-793-1.

Die Spielmacher des Weltfinanzsystems


Sanieren statt Liquidieren

Hans Haarmeyer/ Robert Buchalik: Sanieren statt Liquidieren: Neue Möglichkeiten der Sanierung durch Insolvenz nach dem ESUG, NWB Verlag, Herne 2012, 253 Seiten, 39,95 Euro, ISBN 978-3-482-64041-4.

Neue Möglichkeiten der Sanierung durch Insolvenz nach dem ESUG


Financial Engineering

Arnd Wiedemann: Financial Engineering – Bewertung von Finanzinstrumenten, Band 1 der Schriftenreihe ccfb competence center finanz- und bankmanagement, Frankfurt School Verlag, 6. überarbeitete und erweiterte Auflage, Frankfurt/Main 2013, 527 Seiten, ISBN 978-3-940913-52-4.

Bewertung von Finanzinstrumenten


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